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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB- Verteidigung von RA Klingebiel
Montag, 3.01.2011Grundsätzlich muss Jeder, der an einem Unfall beteiligt sein könnte, Angaben zur Person und seiner Beteiligung machen. Auch wenn die Unfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, beeindruckt der Vortrag : “Man habe den Unfall nicht bemerkt” die wenigsten Richter. Wird hier ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Anstoß “bemerkbar” war, ist dies leider sehr oft nachteilig für den scih für “unschuldig” haltenden Mandanten.
Der Tatbestand ist schneller verwirklicht als die meisten Autofahrer glauben. Das Anhalten erst 200 m nach dem Unfall, wie das Hinterlassen eines einfachen Handzettels sind in der Regel nicht ausrechend, die Tat “ungeschehen” zu machen.
Bei der Tötung eines Unfallbeteiligung oder der Verwirklichung eines Sachschadens von(je nach Gerichtsbezirk) ca. 1300 Euro (wichtig: hier zählen die Nettoreperaturkosten, bzw tatsächlich geleisteter Schadenersatz ), droht gem. §§ 111a StPO, 69 II Nr. 3 StGB die vorläufige/ Entziehung der Fahrerlaubnis!
Wichtig zu wissen ist die Möglichleit der Tätigen Reue nach § 142 Abs IV StGB und der Straflosigkeit, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden anch dem Unfall im ruhenden Verkehr stellt und lediglich ein “geringer Sachschaden entstanden ist!
Sie sollten sich jedoch stets von einem im Verkehrsrecht oder Strafrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen, welche Maßnahmen Erfolg versprechen und welche Angaben sie überhaupt zum Tatvorwurf abgegeben. Oft ist die Fahrereigenschaft und damit die Täterschaft nicht nachweisbar und eine Einlassung nach § 55 StPO nicht erforderlich; sogar schädigend !
Folgender Kurzer Leitfragebogen sollte mit dem Verteidiger erörtert werden:
-Steht der Beschuldigte bereits als Fahrer fest oder existiert nichtmal eine Fahrerbeschreibung?
-Paßt die Fahrerbeschreibung auf den Beschuldigten? Liegen ähnliche Geschwister vor?
-Genügt die BEschreibung zur Überführung aufgrund Ort/ Zeit des Unfalls?
-Wie hoch ist der Fremdschaden (Nettoreperaturkosten nicht Bruttoschaden!!!)
-War der Unfall aufgrund der Örtlichkeit/ Zeit evtl. nicht bemerkbar?
-Ist der Beschuldigte bereits straf-/ oder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten?
-Weshalb entfernte sich der Unfallbeteiligte? Menschliches Versagen? Schuldausschließender  Schockzustand?
- Hat sich der Unfall überhaupt im öffentlichen Verkehrsraum ereignet?
Neue Homepage Transportrecht-Klingebiel.de.to !!!
Mittwoch, 8.09.2010Rechtsanwalt Oliver Klingebiel informiert Sie über Rechtsproble im Transportrecht und Speditionsrecht im Kreis Siegen – Wittgenstein, an den Kanzleistandorten Hilchenbach, Kreuztal, Burbach neben der Homepage http://kanzlei-ssc.de, auch über
Gefährdungshaftung für Anhänger nur bei Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum
Montag, 9.08.2010Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil v.3.11.2009 (4 U 238/09) entschieden, dass eine Gefährdungshaftung für einen Anhänger, wie auch dessen Aufbau nur dann in Betracht kommt, wenn ein Teil des Anhängers in den öffentlichen Verkehrsraum ragt.
Nach der Neufassung des § 7 I StVG, der auch Anhänger erfasst, steht es der Annahme eines Betriebes nicht entgegen, dass der Anhänger auf dem Parkplatz abgestellt war. Die Haftpflicht endet erst, wenn der Anhänger nicht mehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt ist, oder Teile des Anhängers nicht in einen solchen Bereich hereinragen. Ein lediglich vorrübergehendes Abstellen unterbricht laut dem BGH (NJW –RR 1995, 215) nicht den „ Betrieb“ . Dieser endet aber bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (so auch OLG Hamm NZV 1999, 469).
Rechtsanwalt OLiver Klingebiel betreut sie an den Kanzleistandorten in Hilchenbach und Kreuztal in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht, Mietrecht, Transport und Speditionsrecht, sowie Strafrecht.

