Posts Tagged ‘Transportrecht’

Transportrecht- Haftbarhaltung per Telefax oder E-mail reicht nicht aus! Kein Ausschluss von Standgeld in AGB

Mittwoch, 20.04.2011

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Haftbarhaltung des Frachtführers durch Telefax nicht der Formvorschrift des § 439 III S. 1 HGB genügt und daher keine Verjährungsunterbrechung eintritt! Frachtunternehmer sollten insofern zwingend ein Haftbarhaltung per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben versenden und sich ggfs. den Erhalt auch nochmals bestätigen lassen!
Entsprechendes wurde auch bei der Frühjahrssitzung des Arbeitskreises ” Verkehrswirtschaft” der Industrie- und Handeslkammer Siegen durch Referenten besprochen.

Ebenfalls besprochen wurde das im Nachschlagewerk veröffentlichte Urteil des BGH I ZR 37/09, wonach eine unangemessen benachteiligende Klausel iSv. § 307 BGB vorliegt, wenn in AGB der Anspruch des Frachtführers auf Standgeld nach §§ 412 Abs. 3 HGB verschuldensunabhängig gestrichen wird.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und vertritt sie auch gern im Transport- und Speditionsrecht als Teilbereich des Gesellschaftrechts bundesweit, insbesondere an den Kanzleistandorten Kreuztal und Hilchenbach im Kreis Siegen – Wittgenstein

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB- Verteidigung von RA Klingebiel

Montag, 3.01.2011

Grundsätzlich muss Jeder, der an einem Unfall beteiligt sein könnte, Angaben zur Person und seiner Beteiligung machen. Auch wenn die Unfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, beeindruckt der Vortrag : “Man habe den Unfall nicht bemerkt” die wenigsten Richter. Wird hier ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Anstoß “bemerkbar” war, ist dies leider sehr oft nachteilig für den scih für “unschuldig” haltenden Mandanten.

Der Tatbestand ist schneller verwirklicht als die meisten Autofahrer glauben. Das Anhalten erst 200 m nach dem Unfall, wie das Hinterlassen eines einfachen Handzettels sind in der Regel nicht ausrechend, die Tat “ungeschehen” zu machen.

Bei der Tötung eines Unfallbeteiligung oder der Verwirklichung eines Sachschadens von(je nach Gerichtsbezirk) ca. 1300 Euro (wichtig: hier zählen die Nettoreperaturkosten, bzw tatsächlich geleisteter Schadenersatz ), droht gem. §§ 111a StPO, 69 II Nr. 3 StGB die vorläufige/ Entziehung der Fahrerlaubnis!

Wichtig zu wissen ist die Möglichleit der Tätigen Reue nach § 142 Abs IV StGB und der Straflosigkeit, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden anch dem Unfall im ruhenden Verkehr stellt und lediglich ein “geringer Sachschaden entstanden ist!

Sie sollten sich jedoch stets von einem im Verkehrsrecht oder Strafrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen, welche Maßnahmen Erfolg versprechen und welche Angaben sie überhaupt zum Tatvorwurf abgegeben. Oft ist die Fahrereigenschaft und damit die Täterschaft nicht nachweisbar und eine Einlassung nach § 55 StPO nicht erforderlich; sogar schädigend !

Folgender Kurzer Leitfragebogen sollte mit dem Verteidiger erörtert werden:

-Steht der Beschuldigte bereits als Fahrer fest oder existiert nichtmal eine Fahrerbeschreibung?

-Paßt die Fahrerbeschreibung auf den Beschuldigten? Liegen ähnliche Geschwister vor?

-Genügt die BEschreibung zur Überführung aufgrund Ort/ Zeit des Unfalls?

-Wie hoch ist der Fremdschaden (Nettoreperaturkosten nicht Bruttoschaden!!!)

-War der Unfall aufgrund der Örtlichkeit/ Zeit evtl. nicht bemerkbar?

-Ist der Beschuldigte bereits straf-/ oder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten?

-Weshalb entfernte sich der Unfallbeteiligte? Menschliches Versagen? Schuldausschließender  Schockzustand?

- Hat sich der Unfall überhaupt im öffentlichen Verkehrsraum ereignet?

Bei Fragen bezüglich der Unfallflucht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Neue Homepage Transportrecht-Klingebiel.de.to !!!

Mittwoch, 8.09.2010

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel informiert Sie über Rechtsproble im Transportrecht und Speditionsrecht im Kreis Siegen – Wittgenstein, an den Kanzleistandorten Hilchenbach, Kreuztal, Burbach neben der Homepage http://kanzlei-ssc.de, auch über

http://transportrecht-klingebiel.de.to/

Gefährdungshaftung für Anhänger nur bei Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum

Montag, 9.08.2010

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil v.3.11.2009 (4 U 238/09) entschieden, dass eine Gefährdungshaftung für einen Anhänger, wie auch dessen Aufbau nur dann in Betracht kommt, wenn ein Teil des Anhängers in den öffentlichen Verkehrsraum ragt.

Nach der Neufassung des § 7 I StVG, der auch Anhänger  erfasst, steht es der Annahme eines Betriebes nicht entgegen, dass der Anhänger auf dem Parkplatz abgestellt war. Die Haftpflicht endet erst, wenn der Anhänger nicht mehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt ist, oder  Teile des Anhängers nicht in einen solchen Bereich hereinragen. Ein lediglich vorrübergehendes Abstellen unterbricht laut dem BGH (NJW –RR 1995, 215) nicht den „ Betrieb“ . Dieser endet aber bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (so auch OLG Hamm NZV 1999, 469).

Rechtsanwalt OLiver Klingebiel betreut sie an den Kanzleistandorten in Hilchenbach und Kreuztal in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht, Mietrecht, Transport und Speditionsrecht, sowie Strafrecht.

Transportrecht – Haftung beim Gütertransport auf der Straße

Montag, 1.03.2010

Bei dem speditionierten Warentransport treten häufig Schäden am Transportmaterial, der Fracht oder Dritt- bzw. Verzögerungsschäden auf.
Wer den Schaden zu tragen hat und wer gegenüber wem welche Schadenspositionen regressieren kann, richtet sich nach den Normen des Transport- und Spedionsrechts und dem diesbezüglichen Haftungssystem.

Zentralfigur im Transportrecht ist der Frachtführer, der das Gut an den Empfänger zu transportieren hat. Der Absender bestimmt dabei vertraglich, welcher Frachtführer für ihn die Ware an den Empfänger überbringt. Oft bilden sich jedoch „Kettentransportverträge“, wenn der Frachtführer selbst Jemanden beauftragt, für ihn die Fracht an den Empfänger zu transportieren.
Dann kann der ursprüngliche Frachtführer gleichzeitig Frachtführer im Verhältnis zum Absender und aus Sicht des Unterfrachtführers Absender sein. Insofern kommt es auf den Einzellfall und die Abgrenzungsschwierigkeit zum Speditionsvertrag an.

1. Haftung des Absenders
Die Haftung obliegt dem Absender grundsätzlich bis zur willentlichen Übernahme des Frachtguts durch den Frachtführer oder einer seiner Vertreter (i.d.R. der LKW Fahrer).

Die Verladung obliegt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls dem Absender. Die Entladung liegt auch wieder in der Sphäre des Absenders!

Der Absender haftet daher für Schäden die durch fehlerhafte Ver- oder Entladung der Fracht entstehen. (falsche Verpackung; Verzurrung entspricht nicht der VDI 2700; schlecht gestapelt).
Nochmals sei erwähnt, dass die Ver –und Entladung im Transportvertrag auf den Frachtführer abgewälzt werden kann. Der Absender ist insofern beweispflichtig.

Auch kann eine (Mit-)Haftung konkludent durch den Frachtführer übernommen werden. (z.B: Der LKW – Fahrer bemerkt die mangelhafte Sicherung, nimmt unzureichende Sicherungsmaßnahmen vor und es kommt zum Schaden).

Achtung: Unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung drohen dem Fahrer und Frachtführer strafrechtliche Sanktionen oder empfindliche Bußgelder nebst Punkten, wenn die Ladungssicherung mangelhaft war!

2. Haftung des Frachtführers
Der Frachtführer haftet ab Beendigung der Verladung bis zum Beginn der Entladung verschuldensunabhängig (!) für den vollständigen Verlust, oder Beschädigung der Ware ( § 425 HGB). Auch Lieferfristüberschreitungen hat er zu vertreten, wenn sie als Folge des Transports auftreten!

Haftungsbeschränkungen beim Frachtführer

Aufgrund dieser weiten Haftung gelten Haftungsbeschränkungen:

1. Bei Lieferfristüberschreitung beträgt der Haftungshöchstbetrag nach § 431 Abs.3 HGB das dreifache der Fracht.

2. Bei Verlust oder Beschädigung, ja sogar Totalverlust der Ware beträgt der Haftungshöchstbetrag 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts § 431 Abs. 1 und 2 HGB.

Ausnahme: Die Haftungshöchstgrenzen gelten nicht, wenn der Frachtführer oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat und mit dem Bewusstsein handelte, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Haftungsausschluss beim Frachtführer

Der Frachtführer kann auch gänzlich von der Haftung befreit sein, wenn der Schaden (Lieferfristüberschreitung, Beschädigung oder Verlust der Ware) auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§ 426 HGB)
(Bsp: Naturkatastrophen, plötzlich auftretende Witterungsverhältnisse)

Möglich ist insofern auch eine Anspruchsminderung, wenn für den Absender oder auch Empfänger gegenüber dem Frachtführer Obhutspflichten bestanden haben, die verletzt wurden und den Schaden insofern mitverursacht haben.

(Bsp: Mangelhafte Verpackung durch den Absender; Kein Hinweis auf besonderen Wert der beförderten Fracht; keine Mitteilung, dass wegen punktueller Belastung Coilmuldenfahrzeug für Transport erforderlich war.)

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel ist Mitglied der ARGE Speditions- und Transportrecht im DAV.
Er hat zudem erfolgreich den Fachanwaltslehrgang zum Verkehrsrecht absolviert, der Vorraussetzung zum Erhalt des Titels Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Sofern Sie Beratung im Speditionsrecht, Transportrecht oder Verkehrsrecht, sowohl im Zivilrecht, als auch OwiGR benötigen, steht er Ihnen an den Kanzleistandorten in Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein zur Verfügung.