I. Ordnungswidrigkeitentatbestände:
1. Geschwindigkeitsüberschreitungen
2. Die einzelnen Messverfahren:
Die in der Bundesrepublik eingesetzten Messgeräte sind:
Lichtschranke LS4.0
Lichtschranke µP 80
Die beiden Messgeräte lauten:
Multanova 6 F
Traffipax Speedophot
Achtung: Es kommt nicht auf Einzelfallgerechtigkeit an!
Zu unterscheiden ist das Bundeszentralregister (BZRG) und das Verkehrszentralregister (VZRG)
In das Bundeszentralregister werden strafrechtliche Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 BZRG , Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden eingetragen ( § Nr 3 BZRG). In das polizeiliche Führungszeugnis werden solche Verurteilungen nicht aiufgenommen, die unter 90 Tagessatze lauten, oder nicht mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe erfassen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen war. Dann kamm man sich als ” nicht vorbestraft” bezeichenen.
Achtung: In Führungszeugnisse für Gewerbetreibende, oder die für den Betrieb verantwortlichen Vertrreter (z.B. Geschäftsführer) oder Disponenten sind vonb erheblicher Bedeutung und zu unterschreiden:
In sie werden sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehenden strafrechtlichen Verurteilungen aufgenommen, wenn das Zeugnis für die Zuverlässigkeit iS der Gewerbeordnung ( § 149 Abs. 2 Nr. 1 GwBO bestimmt ist.
Tilgung:
Eine Veruteilung bis 90 Tagessaätze wird nach 5 Jahren gelöscht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist. Liegt eine Eintragung vor, beträgt die Löschungsfrist im Falle einer höchstens ein Jahr betragenden und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe 10 Jahre, eine darüber hinausgehende Strafe wird dann erst nach 15 Jahren gelöscht.
Die Frist für die Löschung beginnt mit dem Tag des Ersturteils, bzw. Unterzeichnung eines rechtskräftigen Strafbefehls. ( § 36 iVm § 5 Abs. 1 BZRG)
Eigentlich müssten Eintragungen nach Ablauf der Tilgungungsfristgelöscht werden, tatsächlich erfolgt dies erst mit Ablauf der ein JAhr betragenden Überliegefrist. Dies soll verhindern, dass eine Löschung erfolgt, obwohl eine Tilgungshemmnede Entscheidung rechtskräftig geworden ist, aber wegen des Kommunikationsweges zum Register nicht vor Ablauf der Tilgungsfrist gemeldet wurde.
Achtung: Anders als im Verkehrszentralregister (siehe unten) spielt hier nicht der Tattag, sondern der Tag der Rechtskraft die Rolle!!!!
Achtung Verwertungsverbot:
Tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil gewertet werden ( § 51 BZRG)
Das Verkehrszentralregister
Besser den Fachanwalt für Verkehrsrecht fragen !

