Die Regelungen zur Verständigung können die Hinweispflichten des § 265 StPO nicht relativeren oder gar verdrängen. Das Gericht muss also dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung geben, wenn es ihn als Täter und nicht als Teilnehmer verurteilen will.
BGH, Urt. v. 11.05.2011 – 2 StR 590/10
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Strafrecht: BGH stärkt Anspruch auf rechtliches Gehör
Mittwoch, 10.08.2011Strafrecht-Siegen
Sonntag, 24.07.2011NEUE HOMEPAGE STRAFRECHT-SIEGEN
Strafrechtliche Mandate werden nach vorheriger Rücksprache bearbeitet. Kurzfristige Mandatsübernahme kann in dringenden Fällen und im Falle der Untersuchungshaft auch telefonisch erfolgen.
Mietrecht Siegen: Verkauf von Hausratsgegenständen: Ab wann wird eine Mietwohnung gewerblich genutzt?
Mittwoch, 30.03.20111. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (ZPO § 308 Abs. 1) und letztendlich die Entscheidung darüber, was verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe.
2. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht; wo der Mieter im herkömmlichen Sinne “wohnt”, ist der freien Entscheidung des Mieters überlassen.
3. Auch wenn der Mieter in der angemieteten Wohnung nur noch umfangreichen Hausrat lagert, vermag dies die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.
4. Es ist dem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen in der angemieteten Wohnung zu veräußern.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 93/10 entschieden
Der Mieter wohnte nicht in der zu diesem Zweck überlassenen Wohnung. In den streitgegenständlichen Räumen stand jedocjh Hausrat. Der Mieter hatte diesen Hausrat zum Verkauf in der streitgegenständlichen Wohnung angeboten und Kaufinteressenten dort zur Besichtigung empfangen. Die Vermieterin behauptete, der Mieter nutze die Wohnung als Lager und betreibe dort auch mit durch Pfeilbietung der Gegenstände auch einen gewerblichen Handel mit den dort befindlichen Gegenstände. Der Mieter ist der Ansicht, es handle sich lediglich um den gelegentlichen Verkauf vonHausratsgegenständen. Die Vermieterin klagte auf nimmt Unterlassung der Nutzung der Räume zu “gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Nutzung als Lager- und Verkaufsräume” .
Der BGH Hat die Klage abgewiesen.
Der Vermieterin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu. Prozessualer Nebenaspekt war, ob die gestellten Prozessanträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt waren. Denn ein Unterlassungsantrag (so der BGH) darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (ZPO § 308 Abs. 1) nicht erkennbar abgegrenzt werden können und der Mieter sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann.
Die Klage griff aber materiell-rechtlich bereits nicht durch:
Den Mieter trifft keine “Gebrauchspflicht”. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und damit im herkömmlichen Sinne “wohnt”, ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung jedes Menschen selbst überlassen. Der Umstand, dass in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat gelagert wird, ändert grundsätzlich an der nach wie vor gegebenen Nutzung zu Wohnzwecken nichts. Schließlich begründet auch der Verkauf von eigenen oder in seiner Verfügungsbefugnis stehenden Hausratsgegenstände von Familienangehörigen in der angemieteten Wohnung keinen Unterlassungsanspruch der Vermieterin gemäß § 541 BGB.
Strafverteidigung Rechtsanwalt Oliver Klingebiel
Freitag, 24.12.2010Folgende Rechtsbehelfe können gegen die Untersuchungshaft eingelegt werden:
Haftbeschwerde nach § 304 StPO
§§ 111- 121 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt
§§ 123-145 d StGB Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§§ 146- 152 a StGB Geld und Wertzeichenfälschung
§§ 153- 163 StGB Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§§ 164, 165 StGB Falsche Verdächtigung
§§ 185- 200 StGB Beleidigung
§§ 201- 206 StGB Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§§ 211-222 StGB Straftaten gegen das Leben
§§ 223-231 StGB Straftaten gegen die pesönliche Unversertheit
§§ 234-241a StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§§ 242- 248c StGB Diebstahl und Unterschlagung
§§ 249-256 StGB Raub und Erpressung
§§ 257- 262 StGB Begünstigung und Hehlerei
§§ 263-266b StGB Betrug und Untreue
§§ 267- 282 StGB Urkundenfälschung
§§ 283 – 283 d StGB Konkursstraftaten
§§ 284-297 StGB Strafbarer Eigennutz
§§ 298-302 StGB Straftaten gegen den Wettbewerb
§§ 303-305a StGB Sachbeschädigung
§§ 306-323c Gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftung)

