Posts Tagged ‘Strafrecht Siegen’

Strafrecht: BGH stärkt Anspruch auf rechtliches Gehör

Mittwoch, 10.08.2011

Die Regelungen zur Verständigung können die Hinweispflichten des § 265 StPO nicht relativeren oder gar verdrängen. Das Gericht muss also dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung geben, wenn es ihn als Täter und nicht als Teilnehmer verurteilen will.
BGH, Urt. v. 11.05.2011 – 2 StR 590/10

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel betreut Sie budesweit und insbesondere an den Standorten Kreuztal, Hilchenbach und Burbach in allen Angelegenheiten des Strafrechts und der Strafverteidigung:

Strafrecht-Siegen

Sonntag, 24.07.2011

NEUE HOMEPAGE STRAFRECHT-SIEGEN

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel informiert auf exklusiver Homepage über die Verteidigung im Strafrecht und der Nebenklage auf Strafrecht-Siegen.de.to

Strafrechtliche Mandate werden nach vorheriger Rücksprache bearbeitet. Kurzfristige Mandatsübernahme kann in dringenden Fällen und im Falle der Untersuchungshaft auch telefonisch erfolgen.

Mietrecht Siegen: Verkauf von Hausratsgegenständen: Ab wann wird eine Mietwohnung gewerblich genutzt?

Mittwoch, 30.03.2011

1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (ZPO § 308 Abs. 1) und letztendlich die Entscheidung darüber, was verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe.

2. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht; wo der Mieter im herkömmlichen Sinne “wohnt”, ist der freien Entscheidung des Mieters überlassen.

3. Auch wenn der Mieter in der angemieteten Wohnung nur noch umfangreichen Hausrat lagert, vermag dies die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.

4. Es ist dem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen in der angemieteten Wohnung zu veräußern.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 93/10 entschieden

Der Mieter wohnte nicht in der zu diesem Zweck überlassenen Wohnung. In den streitgegenständlichen Räumen stand jedocjh Hausrat. Der Mieter hatte diesen Hausrat zum Verkauf in der streitgegenständlichen Wohnung angeboten und Kaufinteressenten dort zur Besichtigung empfangen. Die Vermieterin behauptete, der Mieter nutze die Wohnung als Lager und betreibe dort auch mit durch Pfeilbietung der Gegenstände auch einen gewerblichen Handel mit den dort befindlichen Gegenstände. Der Mieter ist der Ansicht, es handle sich lediglich um den gelegentlichen Verkauf vonHausratsgegenständen. Die Vermieterin klagte auf nimmt Unterlassung der Nutzung der Räume zu “gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Nutzung als Lager- und Verkaufsräume” .
Der BGH Hat die Klage abgewiesen.
Der Vermieterin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu. Prozessualer Nebenaspekt war, ob die gestellten Prozessanträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt waren. Denn ein Unterlassungsantrag (so der BGH) darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (ZPO § 308 Abs. 1) nicht erkennbar abgegrenzt werden können und der Mieter sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann.
Die Klage griff aber materiell-rechtlich bereits nicht durch:
Den Mieter trifft keine “Gebrauchspflicht”. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und damit im herkömmlichen Sinne “wohnt”, ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung jedes Menschen selbst überlassen. Der Umstand, dass in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat gelagert wird, ändert grundsätzlich an der nach wie vor gegebenen Nutzung zu Wohnzwecken nichts. Schließlich begründet auch der Verkauf von eigenen oder in seiner Verfügungsbefugnis stehenden Hausratsgegenstände von Familienangehörigen in der angemieteten Wohnung keinen Unterlassungsanspruch der Vermieterin gemäß § 541 BGB.

Bei Fragen im Gewerbemietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Strafverteidigung Rechtsanwalt Oliver Klingebiel

Freitag, 24.12.2010

Strafrecht – Strafverteidigung – Der Kampf um die Rechte des Beschuldigten mit den Organen des Staates!
Das Strafverfahrensrecht gliedert sich im wesentlichen in das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, das gerichtliche Zwischenverfahren sowie das gerichtliche Hauptverfahren.

Mit der Beauftragung des Verteidigers beginnt die Strategieentwicklung. Unsere Kanzlei ist darauf bedacht Lösungen gemeinsam mit dem Betroffenen, egal ob Opfer einer Straftat oder Täter, zu erarbeiten und diese gegenüber den Ermittlungsbehörden, oder Gerichten durchzusetzen. Der Einzelfall entscheidet ob Kosens- oder Konfliktverteidigung, Erhebung der Nebenklage, Adhäsionsantrag zielgerichtet sind.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel betreut Sie bundesweit und insbesondere  an den Standorten Kreuztal, Hilchenbach und Burbach in allen Angelegenheiten des Strafrechts und der Strafverteidigung.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Beschuldigten der sich während des Ermittlungs- und Hauptverfahren auf freien Fuß oder in Untersuchungshaft befindet.
Für den Fall, dass gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen wird, erfährt der Beschuldigte hiervon meistens erst, wenn dieser vollstreckt – der Beschuldigte inhaftiert- wird.
Eine Beauftragung des Verteidigers kann dann über Familienangehörige erfolgen. Gerne können sie insofern Rechtsanwalt Oliver Klingebiel beauftragen, ihren Angehörigen in der JVA aufzusuchen und sich dort vom Beschuldigten legitimieren zu lassen.

Die Wahl des Verteidigers sollte schnell erfolgen, da nach dem neu eingeführten § 105 StPO binnen 24 Stunden nach der Inhaftierung ein Verteidiger von Amts wegen bestimmt werden muss, sofern der Beschuldigte bis dahin keinen Verteidiger hat. Der inhaftierte Beschuldigte läuft also Gefahr einen Pflichtverteiger beigeordnet zu bekommen, zu dem er bis dato kein Vertrauensverhältnis aufbauen konnte.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel betreut Sie bundesweit und insbesondere an den Standorten Kreuztal, Hilchenbach und Burbach in allen Angelegenheiten des Strafrechts und der Strafverteidigung.

Folgende Rechtsbehelfe können gegen die Untersuchungshaft eingelegt werden:

Haftprüfung nach § 117 StPO

Haftbeschwerde nach § 304 StPO

Bereits im Ermittlungsverfahren, egal ob das Verhör vor dem Staatsanwalt oder der Polizei erfolgt, wie auch im späteren Hauptverfahren gilt zunächst der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.

 Für jeden Beschuldigten und später Angeklagten, gilt der sogenannte „nemur tenetur“ Grundsatz. Niemand muss sich selbst belasten und bei der eigenen Überführung mitwirken.

Deswegen darf es niemals dem Angeklagten angelastet werden, wenn er zu den Vorwürfen schweigt. Es muss daher jedem Beschuldigten zwingend geraten werden, nie aber auch niemals eine Einlassung abzugeben, bevor er sich nicht mit seinem Verteidiger besprochen hat!
In der Regel wird der Verteidiger zunächst die Ermittlungsakte einsehen und dann gemeinsam mit dem Beschuldigten entscheiden, ob eine Einlassung abgegeben wird. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass entgegen der weitverbreiteten Meinung in der Öffentlichkeit weder ein Beschuldigter noch ein Zeuge verpflichtet ist, zu einem polizeilichen Verhör zu erscheinen!

Lediglich die Pflichtangaben zur Person sind, sofern sie der Polizei noch nicht bekannt sind, anzugeben.
 Angeklagter und auch Zeugen müssen nur vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht im Hauptverfahren erscheinen.

Welche Kosten der Beschuldigte respektive spätere Angeklagte zu tragen hat, richtet sich danach ob ein Fall der Pflichtverteidigung (§ 140 StPO) oder Wahlverteidigung vorliegt, ein Schuldspruch erfolgt und in welchem Verfahrensstadium (Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren) eine Entscheidung erfolgt. Im Fall der Pflichtverteidigung werden die gesetzlichen Gebühren des Beschuldigten von der Staatskasse- unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten- getragen.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel betreut Sie budesweit und insbesondere an den Standorten Kreuztal, Hilchenbach und Burbach in allen Angelegenheiten des Strafrechts und der Strafverteidigung:

§§ 111- 121 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt

§§ 123-145 d StGB Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§§ 146- 152 a StGB Geld und Wertzeichenfälschung

§§ 153- 163 StGB Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§§ 164, 165 StGB Falsche Verdächtigung

§§ 185- 200 StGB Beleidigung

§§ 201- 206 StGB Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§§  211-222 StGB Straftaten gegen das Leben

§§ 223-231 StGB Straftaten gegen die pesönliche Unversertheit

§§ 234-241a StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§§ 242- 248c StGB Diebstahl und Unterschlagung

§§ 249-256 StGB Raub und Erpressung

§§ 257- 262 StGB Begünstigung und Hehlerei

§§ 263-266b StGB Betrug und Untreue

§§ 267- 282 StGB Urkundenfälschung

§§ 283 – 283 d StGB Konkursstraftaten

§§ 284-297 StGB Strafbarer Eigennutz

§§ 298-302 StGB Straftaten gegen den Wettbewerb

§§ 303-305a StGB Sachbeschädigung

§§ 306-323c Gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftung)

§§ 324-330 d Straftaten gegen die Umwelt

§§ 331-358 Straftaten im Amt