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Zentrales Testamentsregister

Montag, 27.02.2012

Seit dem 1.1.2012 werden im zentralen Testamentsregister alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Das zentrale Testamentsregister wurde bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingerichtet. Der Notar ist nunmehr verpflichtet, alle erbfolgerelevanten Urkunden, die er beurkundet hat, beim zentralen Testamentsregister zu melden. Nicht erfasst werden also nach wie vor handschriftliche Testamente, die nicht bei dem Nachlassgericht hinterlegt werden.
Für die Registrierung wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben.
Nach bisheriger Rechtslage verhielt es sich so, dass im Erbfall das Standesamt an dem Ort, in dem der Erblasser verstarb, das Standesamt benachrichtigte, in dessen Bezirk der Erblasser geboren war. Dieses benachrichtigte dann die Verwahrstelle, welche ihrerseits das zuständige Nachlassgericht über den Erbfall benachrichtigte. Diese lange Benachrichtigungskette war zeitaufwändig und fehlerträchtig.
Deshalb wird nunmehr nach Einrichtung des zentralen Testamentsregisters die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt gegeben werden. Die Notarkammer prüft dann, ob im Testamentsregister eine letztwillige Verfügungen registriert ist. Ist dies der Fall, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht.

Wie schon gesagt, sind privatschriftliche und privat verwahrte Testamente nach wie vor nicht registriert. Bezüglich solcher Urkunden besteht lediglich eine Ablieferungspflicht im Erbfall gemäß § 2259 BGB. Es besteht aber die Gefahr, dass der Finder des Testamentes dieses nicht abliefert, falls dies für ihn mit erbrechtlichen Nachteilen verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund kann nur dringend empfohlen werden, ein privatschriftliches Testament entweder selbst beim Nachlassgericht zu hinterlegen, oder aber ein notarielles Testament zu errichten.

Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Fachanwalt für Erbrecht. Er steht Ihnen unserer Kanzlei für alle erbrechtlichen Fragen als kompetenter Berater zur Verfügung.

Eröffnung des Erbvertrages durch das Nachlassgericht

Donnerstag, 11.11.2010

Ist in einem Erbvertrag dem überlebenden Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt worden, die im Erbvertrag getroffene Schlusserbeneinsetzung nachträglich abzuändern oder aufzuheben, so darf das Nachlassgericht diesen Erbvertrag nicht an die Schlusserben eröffnen.

So entschied das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 27.04.2010, Az. 4 W 37/10. Zur Begründung führt es aus, dass die Schlusserben keine Beteiligten im Sinne des § 348 FamFG seien. Beteiligt sind nämlich nur diejenigen Personen, deren Rechtsstellung von der Verfügung von Todes wegen unmittelbar betroffen ist. Dies ist vorliegend, da die Schlusserbenstellung noch abänderbar ist, gerade nicht der Fall.

Die Kanzlei Schwarz-Schilling & Collegen befasst sich intensiv mit allen erbrechtlichen Problemen; Frau Rechtsanwältin und Notarin Schwarz-Schilling ist mit allen notariellen Angelegenheiten betraut, Rechtsanwalt Gatermann hat den Fachanwaltslehrgang Erbrecht erfolgreich abgeschlossen. Zudem haben Herr Gatermann und Frau Rechtsanwältin Weller den DVEV-Testamentsvollstreckerlehrgang absolviert. Wir stehen Ihnen für alle erbrechtlichen Fragen und Streitigkeiten gerne mir Rat und Tat zur Seite.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf dem Briefumschlag

Mittwoch, 13.10.2010

Eine Erblasserin hatte auf zwei Briefumschlägen, die jeweils eine Kopie des Testaments enthielten, handschriftlich geschrieben: “Testament…zu meiner letzten Verfügung testamentarisch auszuführen gemeinsam von…”. Das Nachlassgericht sah darin eine Testamentsvollstreckeranordnung und erteilte den Erbschein nur mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei.

Das OLG Karlsruhe entschied nun mit Beschluss vom 26.03.2010, Az. 14 Wx 30/09, dass die Aufschrift auf den Umschlägen tatsächlich eine solche Anordnung enthielte und diese auch formwirksam sei, da sie schließlich handschriftlich erfolgten – dies erfordert § 2247 BGB. Die Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung sei unabhängig von der Wirksamkeit der in den Umschlägen befindlichen Verfügungen; schließlich könne Testamentsvollstreckung auch bei gesetzlicher Erbfolge angeordnet werden.

Rechtsanwalt Jan Gatermann ist in unserer Kanzlei Ihr Ansprechpartner für alle erbrechtlichen Fragestellungen und Probleme. Er hat den Fachanwaltslehrgang Erbrecht der Deutschen Anwaltakademie sowie den DVEV-Testamentsvollstreckerlehrgang absolviert. Für notarielle Angelegenheiten ist Frau Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Schwarz-Schilling zuständig.

Erbrecht – Nachlasspflegschaft trotz Vorsorgevollmacht

Donnerstag, 15.04.2010

Trotz einer transmortalen Vollmacht des Erblassers kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Ein Beschwerderecht steht dem Vorsorgebevollmächtigten hiergegen nicht zu.
Beschluss des OLG München vom 26.02.2010, Az. 31 Wx 16/10.
Rechtsanwältin Anja Weller ist Mitglied im Verein VorsorgeAnwalt e.V. und hat sich auf das Vorsorgerecht – Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung – spezialisiert. Sie steht Ihnen in unseren Büros in Kreuztal/Siegen und Hilchenbach gerne als Beraterin/Interesssenvertreterin zur Verfügung.