Posts Tagged ‘Mietrecht Hilchenbach’

Mietrecht Hilchenbach- Fachanwalt Mietrecht- Rechtsanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dienstag, 13.12.2011

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Wann berechtigt Dreck und Lärm zur Mietminderung?

Dienstag, 22.11.2011

Baubedingte Lärm- und Staubbelastung kein Mietmangel!

1. Die Lärm- und Staubbelastung einer Mietwohnung durch die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Es besteht daher kein Recht des Mieters zur Mietminderung.

2. Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen können auch zukünftige Entwicklungen sein. Insoweit greifen Beschaffenheitsvereinbarungen weiter als der Gewährleistungsausschluss nach § 536a BGB.

3. Bei einem Grundstück, das in der Nähe eines Flusses liegt, muss mit permanentem Pumpeneinsatz während der Bauzeit gerechnet werden.

LG Gießen, Urteil vom 15.12.2010 – 1 S 210/10

Im bebauten Zentrum einer Stadt befindet sich ein verwahrlostes Grundstück mit abrissreifen Wohnhaus. Ein Mieter bewohnt ein Gebäude neben diesem Grundstück. Einige Jahre nach Abschluss des Mietvertrags wird das Haus auf dem verwahrlosten Grundstück abgerissen und dort ein großer Gebäudekomplex errichtet. Der Mieter beklagt den durch die Baustelle freigesetzten Staub und Lärm, unter anderem durch Tag und Nacht laufende Pumpen. Er macht ein Recht auf Minderung der Miete geltend. Der Vermieter erhebt hiergegen Feststellungsklage!

Das Landgericht gibt dem Vermieter in zweiter Instanz Recht. Nach Überzeugung des Gerichts war die Wohnung nicht mit einem Mietmangel behaftet gewesen sei. Die Mietvertragsparteien hätten bei Abschluss des Mietvertrags stillschweigend berücksichtigt, dass es auf dem Nachbargrundstück einmal zu Bautätigkeiten kommen werde. Hierin liege eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache, welche die mit einer ortsüblichen Bebauung verbundenen Belastungen für den Mieter einschließe. In einem solchen Fall schulde der Vermieter dem Mieter von vorneherein nur die um das Risiko derartiger Bautätigkeiten verminderte Gebrauchsgewährung. Dem Mieter sei auch nicht darin zu folgen, dass er die Baumaßnahme bei Abschluss des Mietvertrags nicht vorhergesehen habe. Nach der Lebenserfahrung bleibe eine Baulücke im Stadtkern nicht über Jahrzehnte bestehen. Auch sei grundsätzlich mit Wasserhaltungsmaßnahmen zu rechnen gewesen. Dass sich diese Erkenntniss dem Mieter verschlossen haben soll, erscheint dem Gericht fernliegend.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel vertritt Sie bundesweit, insbesondere im Kreis Siegen- Wittgenstein mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Mietrecht.