Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines minderjährigen Kindes durch das Familiengericht zu regeln, sind Kindeswohl, Elternrechte und die allgemeine Handlungsfreiheit der Eltern in die Abwägung einzubeziehen. Dem Kindeswohl ist dabei die vorrangig zu berücksichtigen.
Dies entschied nun der BGH – Beschluss vom 28.04.2010, Az. XII ZB 81/09. In dem dort entschiedenen Fall wollte die Mutter mit der minderjährigen Tochter nach Mexico auswandern. Hiergegen wehrte sie der Vater. Nachdem das OLG der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen hatte, entschied nun der BGH, das OLG habe bei diser Entscheidung den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, insbesondere die für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände nur mangelhaft aufgeklärt. Zu diesem Zeweck wurde die Sachen vom BGH an das OLG zurckverwiesen.
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