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Verkehrsrecht- Verteidigung in Bußgeldsachen und Ordnungswidrigkeiten durch Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klingebiel

Donnerstag, 17.02.2011

I. Ordnungswidrigkeitentatbestände:

1. Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der häufigste, verfolgte Ordnungswidrigkeitsverstoß. Diesbezüglich existieren verschiedene Messmöglichkeiten. Die Schätzung durch Polizeibeamte gehört i.d.R nicht dazu, außer der Vorhalt wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein. Messungen kommen mittels Laser , Lichtschranke, Radar und durch Nachfahren in Betracht.

2. Die einzelnen Messverfahren:

a. Lasermessverfahren
Hier ist meist problematisch, dass meist keine optische Dokumentation erfolgt. Zuordnungsfehler, wie Bedienfehler des Gerätes durch die Messbeamten müssen untersucht werden.

Die in der Bundesrepublik gängigen Messgeräte sind:
Laser Riegl FG 21P
Laser Riegl LR 90-235
Laser Laveg
Laser Patrol/Traffipatrol
Laser Ultra Lyte

Mögliche Fehlerquellen:
- Fehlendes Schulungszertifikat des Messbeamten
- Fehlende Durchführung des nach PTB vorgeschriebenen Gerätetest
- Ordnungsgemäße Dokumentation der Messung
- Laufzeit der Messung (gerade im Freihandbetrieb)
- Aufweitung des Laserstrahls (je höher die Entferung umso höher die Aufweitung)
- Korrekte Fahrzeugerfassung (gerade bei Überholvorgängen kann das falsche Fahrzeug anvisiert worden sein)

b. Lichtschrankenmessverfahren:
Dieses Messprinzip beruht auf der Weg-Zeit-Messung, welche durch die von drei Lichtstrahlen festgelegte Wegstrecke erfolgt. Das zu messende Fahrzeug durchbricht dabei nacheinander die Lichtstrahlen. Je schneller das Fahrzeug fährt, desto schneller erfolgt die Impulsgabe der Lichtsensorenmessung.

Die in der Bundesrepublik eingesetzten Messgeräte sind:
Lichtschranke LS4.0
Lichtschranke µP 80

Fehlermöglichkeiten:
- Ein falsches Messprotokoll, welches für ein anderes Messverfahren vorgelegt wird.
- Eine nach der PTB vorgeschriebene gültige Eichung fehlt oder Reparaturen sind in der „Lebensakte“ nicht vermerkt, welche die Eichung ungültig machen.
- Kein Testfoto des vorgeschriebenen Gerätetest zu Anfang und Ende der Messung
-Kein paralleler Fahrbahnaufbau
-Auswertung des Beweis/ der Beweisfotos zeigt, dass andere Fahrzeuge ebenfalls im Messbereich vorhanden sind (mögliche Fehlmessung durch parallel und versetzt fahrende Fahrzeuge )

Achtung: Nur ein Rechtsanwalt erhält für den Betroffenen Akteneinsicht, um diese Fehlerquellen zu ergründen. Rechtsanwalt Oliver Klingebiel beantragt für Sie gerne die Akteneinsicht und prüft das Messverfahren.

c. Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren
Grundsätzlich kann ein Geschwindigkeitsverstoß durch das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug nachgewiesen werden. Das Verfahren unterscheidet sich nur in der verwendeten Technik im Messfahrzeug und der einzelnen

Fehlerquellen:
Es gibt Messungen mit geeichtem und ungeeichtem Tachografen.
Geeichte Messverfahren sind im wesentlichen:
- Police-Pilot
- Pro Vida
- Vascar

Es treten drei Fehlerquellen auf:
1. Technischer Messwert ist falsch (ungeeichter Tachograf, nicht justierter Tachograf)
2. Ablesefehler (der angezeigte Messwert ist falsch abgelesen)
3. Beobachtungsfehler (der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ändert sich, oder wird
fehlerhaft auf das vorausfahrende Fahrzeug- bei mehreren Fahrzeugen- übertragen)

d. Radarmessverfahren
Durch die Aussendung elektromagnetischer Hochfrequenzstrahlung im Gigahertz- Bereich und dem Effekt der Frequenzänderung dieser Strahlung beim Auftreffen auf einen in Bewegung befindlichen Reflektor oder bei Bewegung des Senders wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ermittelt.

Die beiden Messgeräte lauten:
Multanova 6 F
Traffipax Speedophot

Mögliche Messfehler:
Da Radarmessung durch Reflexion funktioniert, liegt hierin natürlich auch die Fehleranfälligkeit:
- Fehlende Einhaltung des Krümmungsradius bei Kurvenaufbau
- Knickstrahlrefexion
- Doppelreflexion
- Dreifachreflexion
- Kein aufmerksamer Messbetrieb laut PTB (dieser soll Fehlreflektionen verhindern)
- Fehlendes Kalibrierungstestfoto laut PTB

3. Rotlichtverstöße
Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und qualifizierten Rotlichtverstoß. Die Qualifikation ist erreicht, wenn das Rotlicht nach mehr als 1 sec oder unter Gefährdung anderer überfahren wird.
Der einfache Verstoß wird lediglich mit Geldstrafe und 3 Punkten in Flensburg geahndet, während der qualifizierte ein Fahrverbot nach sich zieht.
Kein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel zwar bei Rotlicht passiert, aber noch vor dem Schutzberich angehalten wird. (Stichwort: Verwarnungsgeld wegen Überfahren Haltelinie !)
Kein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rot zeigende Ampel dadurch umgangen wird, dass ein seitlich gelegenes Grundstück überfahren wird, ohne die Ampelanlage zu überfahren , um die kreuzende Straße zu erreichen. (Frage des Einzelfalls, ob eine Gefährdung vorliegt!)

Der BGH nimmt auch dann einen Rotlichtverstoß an, wenn der Kreuzungsbereich geräumt wird, während der Rotphase des Gegenverkehrs, wenn zwar noch bei Grün die Haltelinie überfahren wurde. Hier dürfte jedoch kein „qualifizierter“ Verstoß vorliegen und ein Fahrverbot ausscheiden.

Mögliche Fehlerquellen:

4. Abstandsverstöße
Die Einhaltung des richtigen Abstands ist lediglich in § 4 Abs. 3 StVO geregelt, wonach LKW über 3,5 t und Omnibusse bei einer Geschindigkeit von mehr als 50 km/h mindestens einen Abstand von 50 m einhalten müssen.
Ansonsten geht die Bußgeldkatalogverordnung in Tabelle 2 vom halben Tachowert aus.

Zu unterscheiden ist zwischen dem „Sicherheitsabstand“- unterschreitet den Weg, den Fahrzeug in 1,5 sec zurücklegt- und dem „gefährdenden“ Abstand- unterschreitet den Weg, den Fahrzeug in 0,8 sec zurücklegt.

Die häufigste Messverfahren in der Bundesrepublik sind:
- das Brückenabstandsmessverfahren mit Traffipax oder Distanova
- Videoabstandmessverfahren (VAMA) oder
- Abstandsmessungen durch die Wahnehmung des Polizeibeamten aus Nachfolgefahrzeug

Mögliche Fehlerquellen:
Es gelten zunächst die Fehlerquellen des jeweiligen Messgeräts bzw. des Messverfahrens.
Vorwerfbar ist ein Verstoß nur dann, wenn nicht nur „kurzfristig“ der Abstand unterschritten wurde. Nicht lediglich der Messbereich, sondern i.d.R einbe Strecke von 150 – 200 m muss berücksichtigt werden.
Toleranzen müssen wegen oft auftretenden Ungenauigkeiten in der Messung (Doppelmessung) auf Distanz berücksichtigt werden und lassen oft ein Fahrverbot entfallen.

II. Verfahrensrecht:

Grundsätzlich sollte sich ein Betroffener in jedem Verfahrensstadium von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Oft werden von der Behörde welche den Bußgeldbescheid erlassen hat Fehler gemacht, die den Bußgeldbescheid unwirksam werden lassen oder zumindest erweiterten Handlungsspielraum gegenüber dem zuständigen OwiG Richter entstehen lassen, um zumindest das Fahrverbot entfallen zu lassen oder zu einer Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldauflage ermöglicht, die i.d.R. bei unter 40 Euro nicht mit Punkten in Flensburg verbunden ist.

1.Verfolgungsverjährung
Die Frist einer möglichen Verjährung richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit und der Höhe der Bußgeldandrohung.

a. In Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheides nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate.

Achtung: Bei Alkohol und Drogenverstößen nach § 24 a StVG gilt die Sondervorschrift des § 31 OwiG. Nach § 31 Abs. 2 OwiG kommt insofern die sechsmonatige Verjährung in Betracht.

b. Nach der Erlass des Bußgeldbescheides erhöht sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG), sofern der Bußgeldbescheid tatsächlich gegenüber dem „richtigen Täter“ zugestellt wird. Hier ist zwingend eine Prüfung durch einen Verkehrsrechtsanwalt erforderlich!

c. Neubeginn der Verjährungsfrist?
§ 33 OwiG bestimmt den Katalog von Unterbrechungshandlungen, wonach mit jeder dieser Handlungen die Verjährung von neuem beginnt!

2. Bußgeldbescheid

Der erforderliche Inhalt eines Bußgeldbescheids ergibt sich aus § 66 OWiG, wozu die Bezeichnung des Betroffenen, die Beschreibung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen, die Kostenentscheidung und der Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gehört.
Der Erlasszeitpunkt ist insbesondere für die Frage der Verjährung entscheidend. Zwingend ist, trotzdem, dass eine Zustellung gegenüber dem Betroffenen erfolgt (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG).

In Ausnahmefällen kommt auch eine Nichtigkeit des Bußgeldbescheids bei besonders krassen Mängeln (z.B. Erlass durch unzuständige Behörde), wie eine Unwirksamkeit nur bei ganz schweren Mängeln in Betracht. Ein nichtiger Bußgeldbescheid kann im Gegensatz zu einem unwirksamen Bußgeldbescheid nicht vollstreckt werden. Gegen unwirksame Bescheide muss daher Einspruch eingelegt werden.

3.Einspruch
Nach Einlegung des Einspruchs, welcher innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bußgeldbescheides erfolgen muss, gibt die Verwaltungsbehörde die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Für diese, wie auch die Erlassbehörde gilt kein Verschlechterungsverbot !(„reformatio in peius“).
Es besteht keine Begründungspflicht des Einspruchs. Oft ist eine Einlegung aus taktischen Gründen z.B. dem Erhalt der Tilgungsreife von Voreintragungen sachdienlich, insbesondere da bis zum Beginn der Hauptverhandlung i.d.R. keine höheren Kosten für den Betroffenen drohen. Das Gericht kann jedoch (hiervon wird selten Gebrauch gemacht) Beweisanträge nach § 77 OWiG als verspätet ablehnen oder nach § 109 OWiG von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Betroffenen absehen.

Der Einspruch kann auch nach § 67 Abs. 2 OwiG auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, wie die Höhe der Geldbuße oder die unterlassene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des § 25 Abs. 2 a StVG bei Vollstreckung des Fahrverbots.

4.Beschlussverfahren
Unabhängig von der Höhe der Geldbuße -oder der Anordnung eines Fahrverbots- kann das Gericht, wenn es eine Hauptverhandlung aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht für geboten hält, auch im schriftlichen Verfahren nach § 72 OwiG entscheiden. Hier gilt das Verbot der Schlechterstellung nach § 72 Abs. 3 OwiG.
Leider hält der Richter den Sachverhalt „oft“ unkritisch der Behörde folgend für „eindeutig“. Der Betroffene sollte zunächst immer einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprechen und einen Verteidiger die Akrtenlage überprüfen lassen.
Rechtsanwalt Oliver Klingebiel nimmt gerne für Sie Akteneinsicht und prüft die Verteidigungsmöglichkeit, oder regt Entscheidungen gegenüber der Behörde oder dem Gericht an.

5. Beweisaufnahme
Eine Beweiserhebung hat von Amtswegen (also auch ohne Antrag des Betroffenen) zu erfolgen.
Den Betroffenen trifft grds. Keine Beweislast, auch keine Mitwirkungspflicht (z.B. der Täterermittlung) an der Aufklärung!
Der Richter darf wie im Strafverfahren auch im Bußgeldverfahren sein Urteil nur auf korrektt in die Hauptverhandlung eingeführte Feststellungen stützen.
Anders als im Strafverfahren gilt nach § 77 Abs. 1 OwiG (als Ausnahme von § 245 StPO), dass das Gericht die Beweisaufnahme nicht auf präsente Beweismittel erstrecken muss.
Grundsätzlich muss ein Beschuldigter zur Hauptverhandlung erscheinen, außer er ist nach Antrag ordnungsgemäß von dem persönlichen Erscheinen entbunden wurde.
Der Beschuldigte darf auch selbst Beweisanträge stellen. ZUlässig ist ein solcher ANtrag nur, wenn er bestimmte Tatsachen und ein bestimmtes Besweismittel angibt.

Das Gericht kann wie im Strafverfahren unter Beachtung von § 244 StPO BEweisanträge ablehen. Darüber hinaus, wenn es nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und:
- nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Bewesierhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich hält § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG oder
- der Beweisantrag ohne ersichtlichen Grund so spät vorgebracht wurde, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde (verpäteter Beweisantrag § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG)

Achtung: Es dürfte nur einem versierten Straf- oder Owi- Verteidiger gelingen, zu überprüfen, ob ein Beweisantrag unberechtigt abgelehnt wurde. Dann besteht ggfs. die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde:

6. Rechtsbeschwerde

Für die Rechtsbeschwerde gelten der Revision folgend , die Vorschriften der StPO entsprechend (§ 79 Abs. 3 OwiG), außer das Ordnungswidrigkeitengesetz behält abweichende Regelungen vor (§§ 79, 80 OwiG).
Es ist zwischen zulassungsungsbedürftigen Rechtsbeschwerden und nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerden zu unterscheiden!

a) nicht zulassungsbedürftig:
-mehr als 250,00 Euro Geldbuße und/ oder Fahrverbot
-Beschlußverfahren; hat das Gericht trotz des rechtzeitigen Widerspruchs per Beschluss entschieden, ist die Rechtsbeschwerde zulässig ( gleiches dürfte gelten, wenn eine entsprechende Belehrung unterblieb !)
-Bei der Gesamtgeldbuße kommt es darauf an, ob mindestens eine der Taten mit mehr als 250,00 Euro geahndet wurde.

b) zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerden
Nach § 80 Abs. 1 OwiG bedürfen alle anderen Rechtsbeschwerden (nicht § 79 OwiG) der besonderenZulassung.
Oft sind hier die Erfolgsaussichten gering, da eine Verurteilung ab 100, 00 Euro vorliegen muss und
-wenn sie zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist oder
- wenn sie zur Sicherung einer einheitlchen Rechtsprechung erforderlich ist, da sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden.

Achtung: Es kommt nicht auf Einzelfallgerechtigkeit an!

III. Registereintragungen

Zu unterscheiden ist das Bundeszentralregister (BZRG) und das Verkehrszentralregister (VZRG)

In das Bundeszentralregister werden strafrechtliche Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 BZRG , Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden eingetragen ( § Nr 3 BZRG). In das polizeiliche Führungszeugnis werden solche Verurteilungen nicht aiufgenommen, die unter 90 Tagessatze lauten, oder nicht mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe erfassen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen war.  Dann kamm man sich als ” nicht vorbestraft” bezeichenen.

Achtung: In Führungszeugnisse für Gewerbetreibende, oder die für den Betrieb verantwortlichen Vertrreter (z.B. Geschäftsführer) oder Disponenten sind vonb erheblicher Bedeutung und zu unterschreiden:

In sie werden sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehenden strafrechtlichen Verurteilungen aufgenommen, wenn das Zeugnis für die Zuverlässigkeit iS der Gewerbeordnung ( § 149 Abs. 2 Nr. 1 GwBO bestimmt ist.

Tilgung:

Eine Veruteilung bis 90 Tagessaätze wird nach 5 Jahren gelöscht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist. Liegt eine Eintragung vor, beträgt die Löschungsfrist im Falle einer höchstens ein Jahr betragenden und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe 10 Jahre, eine darüber hinausgehende Strafe wird dann erst nach 15 Jahren gelöscht.

Die Frist für die Löschung beginnt mit dem Tag des Ersturteils, bzw. Unterzeichnung eines rechtskräftigen Strafbefehls. ( § 36 iVm § 5 Abs. 1 BZRG)

Eigentlich müssten Eintragungen nach Ablauf der Tilgungungsfristgelöscht werden, tatsächlich erfolgt dies erst mit Ablauf der ein JAhr betragenden Überliegefrist. Dies soll verhindern, dass eine Löschung erfolgt, obwohl eine Tilgungshemmnede Entscheidung rechtskräftig geworden ist, aber wegen des Kommunikationsweges zum Register nicht vor Ablauf der Tilgungsfrist gemeldet wurde.

Achtung: Anders als im Verkehrszentralregister (siehe unten) spielt hier nicht der Tattag, sondern der Tag der Rechtskraft die Rolle!!!!

Achtung Verwertungsverbot:

Tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil gewertet werden  ( § 51 BZRG)

Das Verkehrszentralregister

IV. Fahrerlaubnis auf Probe

V. Gebühren des Verteidigers in Ordnungswidrigkeiten
Für Bußgeldsachen bestehen eigene Gebührenrahmen abhängig von der Höhe des Bußgeldes. Es wird zwischen Gebühren für eine Ordnungswidrigkeit unter 40 Euro und ab 40 Euro unterschieden. Außerdem kommt es auf das Verfahrensstadium an.

Besser den Fachanwalt für Verkehrsrecht fragen !

Bei Fragen bezüglich Bußgeldbescheiden und Ordnungswidrigkeiten wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der als Fachanwalt für Verkehrsrecht mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Neue Homepage Transportrecht-Klingebiel.de.to !!!

Mittwoch, 8.09.2010

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel informiert Sie über Rechtsproble im Transportrecht und Speditionsrecht im Kreis Siegen – Wittgenstein, an den Kanzleistandorten Hilchenbach, Kreuztal, Burbach neben der Homepage http://kanzlei-ssc.de, auch über

http://transportrecht-klingebiel.de.to/

Speditionsrecht

Donnerstag, 8.04.2010

Abgrenzung Speditions- und Frachtvertrag: Rechte und Pflichten
Der Speditionsvertrag ist in den §§ 453 ff HGB gesetzlich geregelt. Formvorschriften hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages existieren nicht. Gemäß § 454 Abs. 1 HGB hat der Spediteur die Versendung des Gutes zu besorgen. Dies stellt eine besondere, entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB dar. Gemäß § 453 Abs. 2 HGB HGB ist der Versender verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an den Spediteur zu zahlen.

Anders als der Frachtführer und entgegen der weit verbreiteten Auffassung in der Öffentlichkeit führt der Spediteur den Gütertransport nicht selbst durch (er fährt gerade nicht den LKW über die Straße) und besorgt auch anders als der Lagerhalter nicht die Verwahrung der Transportgüter.
Ob jemand als Spediteur oder Frachtführer beauftragt wurde ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Beauftragten (Spediteurs oder Frachtführers) zu entscheiden.

Der Spediteur selbst organisiert lediglich den Transport, beauftragt also Frachtführer, Lagerhalter, gegebenenfalls auch andere Spediteure mit der Beförderung der Güter. Zur Organisation gehört die korrekte Auswahl des Beförderungsmittels, die Bestimmung des Beförderungswegs, die ordentliche Auswahl des jeweiligen Frachtführers, die Sicherung der Ansprüche des Versenders, auch der Schadensersatzansprüche, wie auch die Wahrung von Pflichten die der Beförderung dienen, wie die Vermittlung von Versicherungen, Zollbehandlung, Kennzeichnung und Verpackung des Gutes.

Eine Konkretisierung der „Organisation“ der Beförderung findet sich in § 454 HGB Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wonach die Konzeptions-, Ausführungs- und nach Nachphase differenziert wird.

Der Spediteur handelt stets in eigenem Namen, kann aber auch durch entsprechende Bevollmächtigung im Namen des Versenders handeln. Wie erwähnt ist der Spediteur verpflichtet Schadensersatzansprüche des Verwenders bei dem Schadensverursacher anzumelden und zu sichern.
Erforderlich und ausreichend ist, durch eine so genannte „Schadenanzeige“ oder „Haftbarhaltung“ Schadensersatzansprüche offen zu halten.
Der Spediteur ist weder zur Führung von Rechtsstreitigkeiten noch zur sonstigen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche verpflichtet. Selbstverständlich kann aufgrund der Vertragsfreiheit Anderes zwischen Spediteur und Versender vereinbart werden.

Das entscheidende Stichwort lautet hier Schadensdokumentation:

Bereits im Zeitpunkt der Anlieferung einer schadhaften Fracht ist es erforderlich auf den Papieren (z.B. Frachtbrief) die Schadhaftigkeit zu dokumentieren und nicht etwa rügelos den ordnungsgemäßen Erhalt der Ware zu quittieren.

Die so genannten beförderungsnahen Leistungen nach § 454 Abs. 2 HGB schuldet der Spediteur nur bei besonderer Vereinbarung.

Neben der oben beschriebenen Grundform des echten Speditionsvertrages kennt das Gesetz die besonderen Formen des Selbsteintritts, der Fixkostenspedition und der Sammelladungsspedition. Nur bei diesen Sonderformen besitzt der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.

Der so genannte „Selbsteintritt“ nach § 458 HGB

Ohne ausdrückliche Regelung ist der Spediteur jederzeit befugt die Beförderung der Fracht selbst auszuführen ohne einen weiteren Frachtführer einzusetzen. Sofern der Spediteur die Fracht selbst übernimmt gilt hinsichtlich der Beförderung das Frachtrech. Daneben bleiben aber alle weiteren speditionellen Pflichten bestehen.
Das Sonderproblem, ob der Spediteur, der nunmehr auch selbst Frachtführer ist, für sich als Erfüllungsgehilfe einen Dritten mit der Beförderung der Fracht beauftragen darf, wird an dieser Stelle nicht behandelt.

Im Falle des Eintritts kann der Spediteur nach § 458 S. 3 HGB für seine Tätigkeit als Entgelt die gewöhnliche Fracht verlangen. Gemäß § 458 S. 3 HGB; § 420 Abs. 1 S. 2 HGB können darüber hinaus beförderungsbezogene Aufwendungen nur dann ersetzt verlangt werden, wenn sie für das Gut getätigt wurden und der Spediteur die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Eine allgemeine Anwendung von § 670 BGB hinsichtlich des Aufwendungsersatzes scheidet hier aus.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel berät Sie gern bei Streitigkeiten im Transport- und Speditionsrecht. Er steht Ihnen an den Kanzleistandorten in Kreuztal und Hilchenbach im Kreis Siegen – Wittgenstein zur Verfügung.

Transportrecht – Haftung beim Gütertransport auf der Straße

Montag, 1.03.2010

Bei dem speditionierten Warentransport treten häufig Schäden am Transportmaterial, der Fracht oder Dritt- bzw. Verzögerungsschäden auf.
Wer den Schaden zu tragen hat und wer gegenüber wem welche Schadenspositionen regressieren kann, richtet sich nach den Normen des Transport- und Spedionsrechts und dem diesbezüglichen Haftungssystem.

Zentralfigur im Transportrecht ist der Frachtführer, der das Gut an den Empfänger zu transportieren hat. Der Absender bestimmt dabei vertraglich, welcher Frachtführer für ihn die Ware an den Empfänger überbringt. Oft bilden sich jedoch „Kettentransportverträge“, wenn der Frachtführer selbst Jemanden beauftragt, für ihn die Fracht an den Empfänger zu transportieren.
Dann kann der ursprüngliche Frachtführer gleichzeitig Frachtführer im Verhältnis zum Absender und aus Sicht des Unterfrachtführers Absender sein. Insofern kommt es auf den Einzellfall und die Abgrenzungsschwierigkeit zum Speditionsvertrag an.

1. Haftung des Absenders
Die Haftung obliegt dem Absender grundsätzlich bis zur willentlichen Übernahme des Frachtguts durch den Frachtführer oder einer seiner Vertreter (i.d.R. der LKW Fahrer).

Die Verladung obliegt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls dem Absender. Die Entladung liegt auch wieder in der Sphäre des Absenders!

Der Absender haftet daher für Schäden die durch fehlerhafte Ver- oder Entladung der Fracht entstehen. (falsche Verpackung; Verzurrung entspricht nicht der VDI 2700; schlecht gestapelt).
Nochmals sei erwähnt, dass die Ver –und Entladung im Transportvertrag auf den Frachtführer abgewälzt werden kann. Der Absender ist insofern beweispflichtig.

Auch kann eine (Mit-)Haftung konkludent durch den Frachtführer übernommen werden. (z.B: Der LKW – Fahrer bemerkt die mangelhafte Sicherung, nimmt unzureichende Sicherungsmaßnahmen vor und es kommt zum Schaden).

Achtung: Unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung drohen dem Fahrer und Frachtführer strafrechtliche Sanktionen oder empfindliche Bußgelder nebst Punkten, wenn die Ladungssicherung mangelhaft war!

2. Haftung des Frachtführers
Der Frachtführer haftet ab Beendigung der Verladung bis zum Beginn der Entladung verschuldensunabhängig (!) für den vollständigen Verlust, oder Beschädigung der Ware ( § 425 HGB). Auch Lieferfristüberschreitungen hat er zu vertreten, wenn sie als Folge des Transports auftreten!

Haftungsbeschränkungen beim Frachtführer

Aufgrund dieser weiten Haftung gelten Haftungsbeschränkungen:

1. Bei Lieferfristüberschreitung beträgt der Haftungshöchstbetrag nach § 431 Abs.3 HGB das dreifache der Fracht.

2. Bei Verlust oder Beschädigung, ja sogar Totalverlust der Ware beträgt der Haftungshöchstbetrag 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts § 431 Abs. 1 und 2 HGB.

Ausnahme: Die Haftungshöchstgrenzen gelten nicht, wenn der Frachtführer oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat und mit dem Bewusstsein handelte, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Haftungsausschluss beim Frachtführer

Der Frachtführer kann auch gänzlich von der Haftung befreit sein, wenn der Schaden (Lieferfristüberschreitung, Beschädigung oder Verlust der Ware) auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§ 426 HGB)
(Bsp: Naturkatastrophen, plötzlich auftretende Witterungsverhältnisse)

Möglich ist insofern auch eine Anspruchsminderung, wenn für den Absender oder auch Empfänger gegenüber dem Frachtführer Obhutspflichten bestanden haben, die verletzt wurden und den Schaden insofern mitverursacht haben.

(Bsp: Mangelhafte Verpackung durch den Absender; Kein Hinweis auf besonderen Wert der beförderten Fracht; keine Mitteilung, dass wegen punktueller Belastung Coilmuldenfahrzeug für Transport erforderlich war.)

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel ist Mitglied der ARGE Speditions- und Transportrecht im DAV.
Er hat zudem erfolgreich den Fachanwaltslehrgang zum Verkehrsrecht absolviert, der Vorraussetzung zum Erhalt des Titels Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Sofern Sie Beratung im Speditionsrecht, Transportrecht oder Verkehrsrecht, sowohl im Zivilrecht, als auch OwiGR benötigen, steht er Ihnen an den Kanzleistandorten in Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein zur Verfügung.