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Verkehrsrecht- Verteidigung in Bußgeldsachen und Ordnungswidrigkeiten durch Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klingebiel

Donnerstag, 17.02.2011

I. Ordnungswidrigkeitentatbestände:

1. Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der häufigste, verfolgte Ordnungswidrigkeitsverstoß. Diesbezüglich existieren verschiedene Messmöglichkeiten. Die Schätzung durch Polizeibeamte gehört i.d.R nicht dazu, außer der Vorhalt wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein. Messungen kommen mittels Laser , Lichtschranke, Radar und durch Nachfahren in Betracht.

2. Die einzelnen Messverfahren:

a. Lasermessverfahren
Hier ist meist problematisch, dass meist keine optische Dokumentation erfolgt. Zuordnungsfehler, wie Bedienfehler des Gerätes durch die Messbeamten müssen untersucht werden.

Die in der Bundesrepublik gängigen Messgeräte sind:
Laser Riegl FG 21P
Laser Riegl LR 90-235
Laser Laveg
Laser Patrol/Traffipatrol
Laser Ultra Lyte

Mögliche Fehlerquellen:
- Fehlendes Schulungszertifikat des Messbeamten
- Fehlende Durchführung des nach PTB vorgeschriebenen Gerätetest
- Ordnungsgemäße Dokumentation der Messung
- Laufzeit der Messung (gerade im Freihandbetrieb)
- Aufweitung des Laserstrahls (je höher die Entferung umso höher die Aufweitung)
- Korrekte Fahrzeugerfassung (gerade bei Überholvorgängen kann das falsche Fahrzeug anvisiert worden sein)

b. Lichtschrankenmessverfahren:
Dieses Messprinzip beruht auf der Weg-Zeit-Messung, welche durch die von drei Lichtstrahlen festgelegte Wegstrecke erfolgt. Das zu messende Fahrzeug durchbricht dabei nacheinander die Lichtstrahlen. Je schneller das Fahrzeug fährt, desto schneller erfolgt die Impulsgabe der Lichtsensorenmessung.

Die in der Bundesrepublik eingesetzten Messgeräte sind:
Lichtschranke LS4.0
Lichtschranke µP 80

Fehlermöglichkeiten:
- Ein falsches Messprotokoll, welches für ein anderes Messverfahren vorgelegt wird.
- Eine nach der PTB vorgeschriebene gültige Eichung fehlt oder Reparaturen sind in der „Lebensakte“ nicht vermerkt, welche die Eichung ungültig machen.
- Kein Testfoto des vorgeschriebenen Gerätetest zu Anfang und Ende der Messung
-Kein paralleler Fahrbahnaufbau
-Auswertung des Beweis/ der Beweisfotos zeigt, dass andere Fahrzeuge ebenfalls im Messbereich vorhanden sind (mögliche Fehlmessung durch parallel und versetzt fahrende Fahrzeuge )

Achtung: Nur ein Rechtsanwalt erhält für den Betroffenen Akteneinsicht, um diese Fehlerquellen zu ergründen. Rechtsanwalt Oliver Klingebiel beantragt für Sie gerne die Akteneinsicht und prüft das Messverfahren.

c. Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren
Grundsätzlich kann ein Geschwindigkeitsverstoß durch das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug nachgewiesen werden. Das Verfahren unterscheidet sich nur in der verwendeten Technik im Messfahrzeug und der einzelnen

Fehlerquellen:
Es gibt Messungen mit geeichtem und ungeeichtem Tachografen.
Geeichte Messverfahren sind im wesentlichen:
- Police-Pilot
- Pro Vida
- Vascar

Es treten drei Fehlerquellen auf:
1. Technischer Messwert ist falsch (ungeeichter Tachograf, nicht justierter Tachograf)
2. Ablesefehler (der angezeigte Messwert ist falsch abgelesen)
3. Beobachtungsfehler (der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ändert sich, oder wird
fehlerhaft auf das vorausfahrende Fahrzeug- bei mehreren Fahrzeugen- übertragen)

d. Radarmessverfahren
Durch die Aussendung elektromagnetischer Hochfrequenzstrahlung im Gigahertz- Bereich und dem Effekt der Frequenzänderung dieser Strahlung beim Auftreffen auf einen in Bewegung befindlichen Reflektor oder bei Bewegung des Senders wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ermittelt.

Die beiden Messgeräte lauten:
Multanova 6 F
Traffipax Speedophot

Mögliche Messfehler:
Da Radarmessung durch Reflexion funktioniert, liegt hierin natürlich auch die Fehleranfälligkeit:
- Fehlende Einhaltung des Krümmungsradius bei Kurvenaufbau
- Knickstrahlrefexion
- Doppelreflexion
- Dreifachreflexion
- Kein aufmerksamer Messbetrieb laut PTB (dieser soll Fehlreflektionen verhindern)
- Fehlendes Kalibrierungstestfoto laut PTB

3. Rotlichtverstöße
Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und qualifizierten Rotlichtverstoß. Die Qualifikation ist erreicht, wenn das Rotlicht nach mehr als 1 sec oder unter Gefährdung anderer überfahren wird.
Der einfache Verstoß wird lediglich mit Geldstrafe und 3 Punkten in Flensburg geahndet, während der qualifizierte ein Fahrverbot nach sich zieht.
Kein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel zwar bei Rotlicht passiert, aber noch vor dem Schutzberich angehalten wird. (Stichwort: Verwarnungsgeld wegen Überfahren Haltelinie !)
Kein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rot zeigende Ampel dadurch umgangen wird, dass ein seitlich gelegenes Grundstück überfahren wird, ohne die Ampelanlage zu überfahren , um die kreuzende Straße zu erreichen. (Frage des Einzelfalls, ob eine Gefährdung vorliegt!)

Der BGH nimmt auch dann einen Rotlichtverstoß an, wenn der Kreuzungsbereich geräumt wird, während der Rotphase des Gegenverkehrs, wenn zwar noch bei Grün die Haltelinie überfahren wurde. Hier dürfte jedoch kein „qualifizierter“ Verstoß vorliegen und ein Fahrverbot ausscheiden.

Mögliche Fehlerquellen:

4. Abstandsverstöße
Die Einhaltung des richtigen Abstands ist lediglich in § 4 Abs. 3 StVO geregelt, wonach LKW über 3,5 t und Omnibusse bei einer Geschindigkeit von mehr als 50 km/h mindestens einen Abstand von 50 m einhalten müssen.
Ansonsten geht die Bußgeldkatalogverordnung in Tabelle 2 vom halben Tachowert aus.

Zu unterscheiden ist zwischen dem „Sicherheitsabstand“- unterschreitet den Weg, den Fahrzeug in 1,5 sec zurücklegt- und dem „gefährdenden“ Abstand- unterschreitet den Weg, den Fahrzeug in 0,8 sec zurücklegt.

Die häufigste Messverfahren in der Bundesrepublik sind:
- das Brückenabstandsmessverfahren mit Traffipax oder Distanova
- Videoabstandmessverfahren (VAMA) oder
- Abstandsmessungen durch die Wahnehmung des Polizeibeamten aus Nachfolgefahrzeug

Mögliche Fehlerquellen:
Es gelten zunächst die Fehlerquellen des jeweiligen Messgeräts bzw. des Messverfahrens.
Vorwerfbar ist ein Verstoß nur dann, wenn nicht nur „kurzfristig“ der Abstand unterschritten wurde. Nicht lediglich der Messbereich, sondern i.d.R einbe Strecke von 150 – 200 m muss berücksichtigt werden.
Toleranzen müssen wegen oft auftretenden Ungenauigkeiten in der Messung (Doppelmessung) auf Distanz berücksichtigt werden und lassen oft ein Fahrverbot entfallen.

II. Verfahrensrecht:

Grundsätzlich sollte sich ein Betroffener in jedem Verfahrensstadium von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Oft werden von der Behörde welche den Bußgeldbescheid erlassen hat Fehler gemacht, die den Bußgeldbescheid unwirksam werden lassen oder zumindest erweiterten Handlungsspielraum gegenüber dem zuständigen OwiG Richter entstehen lassen, um zumindest das Fahrverbot entfallen zu lassen oder zu einer Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldauflage ermöglicht, die i.d.R. bei unter 40 Euro nicht mit Punkten in Flensburg verbunden ist.

1.Verfolgungsverjährung
Die Frist einer möglichen Verjährung richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit und der Höhe der Bußgeldandrohung.

a. In Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheides nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate.

Achtung: Bei Alkohol und Drogenverstößen nach § 24 a StVG gilt die Sondervorschrift des § 31 OwiG. Nach § 31 Abs. 2 OwiG kommt insofern die sechsmonatige Verjährung in Betracht.

b. Nach der Erlass des Bußgeldbescheides erhöht sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG), sofern der Bußgeldbescheid tatsächlich gegenüber dem „richtigen Täter“ zugestellt wird. Hier ist zwingend eine Prüfung durch einen Verkehrsrechtsanwalt erforderlich!

c. Neubeginn der Verjährungsfrist?
§ 33 OwiG bestimmt den Katalog von Unterbrechungshandlungen, wonach mit jeder dieser Handlungen die Verjährung von neuem beginnt!

2. Bußgeldbescheid

Der erforderliche Inhalt eines Bußgeldbescheids ergibt sich aus § 66 OWiG, wozu die Bezeichnung des Betroffenen, die Beschreibung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen, die Kostenentscheidung und der Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gehört.
Der Erlasszeitpunkt ist insbesondere für die Frage der Verjährung entscheidend. Zwingend ist, trotzdem, dass eine Zustellung gegenüber dem Betroffenen erfolgt (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG).

In Ausnahmefällen kommt auch eine Nichtigkeit des Bußgeldbescheids bei besonders krassen Mängeln (z.B. Erlass durch unzuständige Behörde), wie eine Unwirksamkeit nur bei ganz schweren Mängeln in Betracht. Ein nichtiger Bußgeldbescheid kann im Gegensatz zu einem unwirksamen Bußgeldbescheid nicht vollstreckt werden. Gegen unwirksame Bescheide muss daher Einspruch eingelegt werden.

3.Einspruch
Nach Einlegung des Einspruchs, welcher innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bußgeldbescheides erfolgen muss, gibt die Verwaltungsbehörde die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Für diese, wie auch die Erlassbehörde gilt kein Verschlechterungsverbot !(„reformatio in peius“).
Es besteht keine Begründungspflicht des Einspruchs. Oft ist eine Einlegung aus taktischen Gründen z.B. dem Erhalt der Tilgungsreife von Voreintragungen sachdienlich, insbesondere da bis zum Beginn der Hauptverhandlung i.d.R. keine höheren Kosten für den Betroffenen drohen. Das Gericht kann jedoch (hiervon wird selten Gebrauch gemacht) Beweisanträge nach § 77 OWiG als verspätet ablehnen oder nach § 109 OWiG von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Betroffenen absehen.

Der Einspruch kann auch nach § 67 Abs. 2 OwiG auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, wie die Höhe der Geldbuße oder die unterlassene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des § 25 Abs. 2 a StVG bei Vollstreckung des Fahrverbots.

4.Beschlussverfahren
Unabhängig von der Höhe der Geldbuße -oder der Anordnung eines Fahrverbots- kann das Gericht, wenn es eine Hauptverhandlung aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht für geboten hält, auch im schriftlichen Verfahren nach § 72 OwiG entscheiden. Hier gilt das Verbot der Schlechterstellung nach § 72 Abs. 3 OwiG.
Leider hält der Richter den Sachverhalt „oft“ unkritisch der Behörde folgend für „eindeutig“. Der Betroffene sollte zunächst immer einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprechen und einen Verteidiger die Akrtenlage überprüfen lassen.
Rechtsanwalt Oliver Klingebiel nimmt gerne für Sie Akteneinsicht und prüft die Verteidigungsmöglichkeit, oder regt Entscheidungen gegenüber der Behörde oder dem Gericht an.

5. Beweisaufnahme
Eine Beweiserhebung hat von Amtswegen (also auch ohne Antrag des Betroffenen) zu erfolgen.
Den Betroffenen trifft grds. Keine Beweislast, auch keine Mitwirkungspflicht (z.B. der Täterermittlung) an der Aufklärung!
Der Richter darf wie im Strafverfahren auch im Bußgeldverfahren sein Urteil nur auf korrektt in die Hauptverhandlung eingeführte Feststellungen stützen.
Anders als im Strafverfahren gilt nach § 77 Abs. 1 OwiG (als Ausnahme von § 245 StPO), dass das Gericht die Beweisaufnahme nicht auf präsente Beweismittel erstrecken muss.
Grundsätzlich muss ein Beschuldigter zur Hauptverhandlung erscheinen, außer er ist nach Antrag ordnungsgemäß von dem persönlichen Erscheinen entbunden wurde.
Der Beschuldigte darf auch selbst Beweisanträge stellen. ZUlässig ist ein solcher ANtrag nur, wenn er bestimmte Tatsachen und ein bestimmtes Besweismittel angibt.

Das Gericht kann wie im Strafverfahren unter Beachtung von § 244 StPO BEweisanträge ablehen. Darüber hinaus, wenn es nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und:
- nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Bewesierhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich hält § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG oder
- der Beweisantrag ohne ersichtlichen Grund so spät vorgebracht wurde, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde (verpäteter Beweisantrag § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG)

Achtung: Es dürfte nur einem versierten Straf- oder Owi- Verteidiger gelingen, zu überprüfen, ob ein Beweisantrag unberechtigt abgelehnt wurde. Dann besteht ggfs. die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde:

6. Rechtsbeschwerde

Für die Rechtsbeschwerde gelten der Revision folgend , die Vorschriften der StPO entsprechend (§ 79 Abs. 3 OwiG), außer das Ordnungswidrigkeitengesetz behält abweichende Regelungen vor (§§ 79, 80 OwiG).
Es ist zwischen zulassungsungsbedürftigen Rechtsbeschwerden und nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerden zu unterscheiden!

a) nicht zulassungsbedürftig:
-mehr als 250,00 Euro Geldbuße und/ oder Fahrverbot
-Beschlußverfahren; hat das Gericht trotz des rechtzeitigen Widerspruchs per Beschluss entschieden, ist die Rechtsbeschwerde zulässig ( gleiches dürfte gelten, wenn eine entsprechende Belehrung unterblieb !)
-Bei der Gesamtgeldbuße kommt es darauf an, ob mindestens eine der Taten mit mehr als 250,00 Euro geahndet wurde.

b) zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerden
Nach § 80 Abs. 1 OwiG bedürfen alle anderen Rechtsbeschwerden (nicht § 79 OwiG) der besonderenZulassung.
Oft sind hier die Erfolgsaussichten gering, da eine Verurteilung ab 100, 00 Euro vorliegen muss und
-wenn sie zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist oder
- wenn sie zur Sicherung einer einheitlchen Rechtsprechung erforderlich ist, da sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden.

Achtung: Es kommt nicht auf Einzelfallgerechtigkeit an!

III. Registereintragungen

Zu unterscheiden ist das Bundeszentralregister (BZRG) und das Verkehrszentralregister (VZRG)

In das Bundeszentralregister werden strafrechtliche Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 BZRG , Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden eingetragen ( § Nr 3 BZRG). In das polizeiliche Führungszeugnis werden solche Verurteilungen nicht aiufgenommen, die unter 90 Tagessatze lauten, oder nicht mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe erfassen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen war.  Dann kamm man sich als ” nicht vorbestraft” bezeichenen.

Achtung: In Führungszeugnisse für Gewerbetreibende, oder die für den Betrieb verantwortlichen Vertrreter (z.B. Geschäftsführer) oder Disponenten sind vonb erheblicher Bedeutung und zu unterschreiden:

In sie werden sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehenden strafrechtlichen Verurteilungen aufgenommen, wenn das Zeugnis für die Zuverlässigkeit iS der Gewerbeordnung ( § 149 Abs. 2 Nr. 1 GwBO bestimmt ist.

Tilgung:

Eine Veruteilung bis 90 Tagessaätze wird nach 5 Jahren gelöscht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist. Liegt eine Eintragung vor, beträgt die Löschungsfrist im Falle einer höchstens ein Jahr betragenden und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe 10 Jahre, eine darüber hinausgehende Strafe wird dann erst nach 15 Jahren gelöscht.

Die Frist für die Löschung beginnt mit dem Tag des Ersturteils, bzw. Unterzeichnung eines rechtskräftigen Strafbefehls. ( § 36 iVm § 5 Abs. 1 BZRG)

Eigentlich müssten Eintragungen nach Ablauf der Tilgungungsfristgelöscht werden, tatsächlich erfolgt dies erst mit Ablauf der ein JAhr betragenden Überliegefrist. Dies soll verhindern, dass eine Löschung erfolgt, obwohl eine Tilgungshemmnede Entscheidung rechtskräftig geworden ist, aber wegen des Kommunikationsweges zum Register nicht vor Ablauf der Tilgungsfrist gemeldet wurde.

Achtung: Anders als im Verkehrszentralregister (siehe unten) spielt hier nicht der Tattag, sondern der Tag der Rechtskraft die Rolle!!!!

Achtung Verwertungsverbot:

Tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil gewertet werden  ( § 51 BZRG)

Das Verkehrszentralregister

IV. Fahrerlaubnis auf Probe

V. Gebühren des Verteidigers in Ordnungswidrigkeiten
Für Bußgeldsachen bestehen eigene Gebührenrahmen abhängig von der Höhe des Bußgeldes. Es wird zwischen Gebühren für eine Ordnungswidrigkeit unter 40 Euro und ab 40 Euro unterschieden. Außerdem kommt es auf das Verfahrensstadium an.

Besser den Fachanwalt für Verkehrsrecht fragen !

Bei Fragen bezüglich Bußgeldbescheiden und Ordnungswidrigkeiten wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der als Fachanwalt für Verkehrsrecht mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Ordnungswidrigkeit Fahrverbotsdauer

Sonntag, 26.12.2010

Das Amtsgericht Gelnhausen hat durch Urteil vom 18.06.2010 – Geschäftsnummer 44 OWi – 2945 Js6566/10 – entschieden, dass ein Bußgeldbescheid, in dem ein Fahrverbot ohne Angabe der Dauer des Fahrverbotes angeordnet wurde, weder unwirksam noch nichtig ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts Gelnhausen kann die Anordnung eines Fahrverbots ohne zeitliche Begrenzung als eine solche mit der gesetzlichen Mindestfrist gedeutet werden.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 15. September 2010 verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Auf die hier angesprochene Problematik wurde nicht eingegangen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Verkehrsverwaltungsrecht

Sonntag,

Fahrerlaubnisrecht

 Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

1.
Nach § 2 Abs. 1 S.1 StVG bedarf der Führer eines Kraftfahrzeugs die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es besteht ein gebundener Anspruch eines jeden auf Erteilung , wenn die sonstigen Voraussetzungen z.B. Mindestalter vorliegen und der Bewerber geeignet ist. (§ 2 Abs. 2 StVG)
Grundsätzlich besteht keine Vermutung, dass die Geeignetheit vorliegt. Diese muss positiv festgestellt werden.
2.
a. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die die Eignung wegen körperliche oder geistiger Mängel in Frage stellen, muss die Behörde zur Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung der Beibgringung eines ärzlichen Gutachtens erteilen. (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV).
b. Zu unterscheiden ist hiervon die Möglichkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer zugelassenen Begutachtungsstelle nach §§ 46, Abs. 3, 11 Abs. 3 FeV.
c. Eine weitere, hiervon zu unterscheidende Anordnungskompetenz liegt in §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 4 FeV zur Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.
d. Die Anordnung eines Gutachtens kann schließlich auch unterbleiben, wenn die Nichteignung aus Sicht der Behörde bereits aufgrund anderer Tatsachen feststeht.
3.
Achtung!:
Wird das jeweilig angeordnete Gutachten durch den betroffenen Fahrzeugführer nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde aufgrund dieser Tatsache auf die Nichteignung des Betroffenen schließen ( §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV)! Vorrausetzung ist, dass der Fahrzeugführer im betreffenden Bescheid auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist ( §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 S. 2 FeV)
Gerade hier sollte der Betroffene vor Beibringung eines Gutachtens einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt konsultieren. Dieser prüft, ob die Anordnung rechtmäßig ist. Liegt der Behörde erst ein negatives Gutachten vor (welches die Nichteignung ausweist) ist es für den Betroffenen sehr schwierig die Eignung erneut nachzuweisen. I.d.R wird hier nur ein erneutes Gutachten Abhilfe schaffen, was mit weiteren Kosten für den Fahrzeugführer verbunden ist.
4.
Die oben dargestellte Problematik verdeutlicht, dass die meisten Betroffenen nur die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister fürchtet und die Möglichkeit der Entziehung wegen sonstiger Eignungszweifel gem.§ 46 Abs. 1 S. 1 FeV übersieht.
Beispiele aus der Rechtsprechung wegen Eignungszweifel:
a. Wegen Drogenkonsum:

b. Wegen Alkohol:

c. Wegen sonstiger Eignungsmängel:
Entzug wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG , 46 Abs.1 S. 1 FeV bei Anordnung wegen Wiederholter oder erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ( 2 mal mehr als 20 km/h außerorts zu viel innerhalb von 2 Monaten) VG München DAR 2007, 167

 Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Verkehrsrecht – Rechtsanwalt in Siegen/Burbach (Siegerland)

Sonntag, 14.03.2010

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel hat den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht erfolgreich abgeschlossen.
Ob Bußgeldbescheid, MPU, Verkehrsunfall oder Autokauf – Rechtsanwalt Klingebiel ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen verkehrsrechtlichen Fragen.
Er steht Ihnen nach Vereinbarung auch in der Kanzlei unseres Kooperationspartners RA Raimond Janssen, Heimhofstr. 5a, 57299 Burbach zur Verfügung. Terminsvereinbarung unter 02736 4498 396.

Verkehrsrecht – Rechtsanwalt in Erndtebrück/Hilchenbach

Sonntag,

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel hat den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht erfolgreich abgeschlossen.
Ob Bußgeldbescheid, MPU, Verkehrsunfall oder Autokauf – Rechtsanwalt Klingebiel ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen verkehrsrechtlichen Fragen.
Er steht Ihnen auch an unserem Kanzleistandort im Einzugsgebiet von Erndtebrück in Hilchenbach zur Verfügung.
Terminsvereinbarung unter 02733 3411.