Einem Testamentsvollstrecker kann nicht durch einstweilige Verfügung eines Erben die Amtsausübung vollständig untersagt werden. Eine solche einstweilige Verfügung gem §§ 935 ff ZPO ist vielmehr nur wegen einzelner Verwaltungsmaßnahmen des Testamentsvollstreckers, die für rechtswidrig erachtet werden, zulässig.
Beschluß des OLG Schleswig v. 09.03.2010, Az. 3 W 29/10.
Neben der einstweiligen Verfügung wegen einer Einzeltätigkeit des Testamentsvollstreckers kann der Erbe ein Entlassungsverfahren vor dem Nachlassgericht beantragen (§ 2227 BGB), wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsführung anzunehmen.
Rechtsanwalt Jan Gatermann hat den DVEV – Testamentsvollstreckerlehrgang sowie den Fachanwaltslehrgang Erbrecht erfolgreich abgeschlossen. Er steht Ihnen in unserer Kanzlei in Kreuztal/Siegen gerne zu allen Fragen der Testamentsvollstreckung und des Erbrechts als Ansprechpartner zur Verfügung.

