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Vermieter muss Mietgebrauch auch bei Räumpflicht weiter einräumen

Dienstag, 28.12.2010

Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume nicht, so kann der Vermieter nach § 546a BGB Nutzungsentschädigung verlangen. Seinen Herausgabeanspruch kann der Vermieter nur im Wege der Herausgabe- bzw. Räumungsklage verfolgen und anschließend gemäß § 885 ZPO durchsetzen lassen.
Hindert der Vermieter den räumungspflichtigen Mieter an der Ausübung seines Besitzes bzw. des Mietgebrauchs, um auf diese Weise die Räumung zu beschleunigen oder zu erzwingen, so stellt dies verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar.

OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2010 – 3 U 82/10

Der Vermieter ist Eigentümer einer an der Ostsee gelegenen Seebrücke mit Gaststättenbetriebsgebäude, welches er an den Mieter vermietet hatte. Der Vermieter erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter räumte nicht und setzte den Gaststättenbetrieb fort. Der Vermieter wollte per einstweiliger Verfügung, dem Mieter untersagen, das Gaststättenbetriebsgebäude zu betreten bzw. zu bewirtschaften. Der Vermieter behauptete, noch vor dem Wintereinbruch dringende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen zu müssen. Das LG Stralsund wies den Verfügungsantrag ab. Hiergegen legte der Vermieter vor dem OLG Rostock Berufung, welche abgewiesen wurde.

Dazu das OLG sinngemäß:
Der Vermieter besitzt weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Es ist unerheblich, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam gewesen ist. Auch bei unwirksamer Kündigung bleibt der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB zur Gebrauchsgewährung verpflichtet. Bei wirksamer Kündigung besitzt er gemäß § 546a BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Herausgabe muss er im Wege der Herausgabe- bzw. Räumungsklage gerichtlich titulieren und dann in der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO durchsetzen lassen. Weder der Herausgabeanspruch nach § 546 BGB noch derjenige nach § 985 BGB bieten eine Legitimation zur Besitzentziehung oder Besitzstörung. Das Verfügungsbegehren des Vermieters läuft deshalb auf eine unzulässige Umgehung des zwingenden Vollstreckungsrechts der ZPO hinaus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter vor Wintereinbruch Instandhaltungsmaßnahmen durchführen muss, denn diese wären vom Mieter gemäß § 554 Abs. 1 BGB zu dulden. Es gab keine Hinweise, dass sich der Gegner Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters sperren wollte. Auch eine sonstige Notlage bestand im vorliegenden Fall nicht.

Bei Fragen im Mietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Gewerberaummietrecht BGH XII ZR 25/09

Montag, 27.12.2010

Die Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks sind nach dem Tod des Nießbrauchers auch dann gemäß § 1056 Abs. 2 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines vom Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrags berechtigt, wenn sie neben weiteren Personen Miterben des Nießbrauchers sind.

BGH, Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 25/09

BGB § 745 Abs. 1 Satz 1; § 1056 Abs. 2 Satz 1

Der Eigentümer einer Immobilie überträgt diese und lässt sich einen lebenslangen Nießbrauch am Grundstück einräumen. Einige Jahre später schließt er mit dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag über eine Gaststätte ab. Im Mietvertrag wird ein ordentliches Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen, solange eine Gaststätte betrieben wird. Nachdem der ehemalige Eigentümer und jetzige Nießbraucher verstirbt, wird er beerbt. Die Erben kündigen den Mietvertrag. Der Mieter begehrt die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.

Hierzu der BGH :

Ohne Erfolg! Nach Ansicht des BGH sind die Erben nach dem Tod des Nießbrauchers gemäß § 1056 Abs. 2 BGB zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Hat ein Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet, so finden gemäß § 1056 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Daraus folgt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks nach Beendigung des Nießbrauchs anstelle des Nießbrauchers in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Ein von einem Nießbraucher abgeschlossener Mietvertrag besteht daher fort, wenn der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers endet. Abweichend von den allgemeinen mietrechtlichen Regelungen gewährt § 1056 Abs. 2 BGB dem Grundstückseigentümer jedoch das Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Grundstückseigentümer in ein Mietverhältnis eintreten muss, an dem er ursprünglich nicht beteiligt war. Ihm soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von diesem Vertrag, der ihm aufgedrängt worden ist, zu lösen. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Eigentümers scheidet jedoch aus, wenn er persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, etwa weil er den Mietvertrag schon selbst vor Bestellung des Nießbrauchs abgeschlossen hat und der Nießbraucher für die Dauer seines Rechts in den Mietvertrag eingetreten ist. Das Kündigungsrecht soll auch ausscheiden, wenn der Grundstückseigentümer den Nießbraucher als Alleinerbe beerbt. In diesem Fall wird er nach erbrechtlichen Grundsätzen unmittelbarer Vertragspartner des Mieters und haftet bereits erbrechtlich für die Erfüllung des Mietvertrags. Das Kündigungsrecht gemäß § 1056 Abs. 2 BGB entfällt aber dann nicht, wenn zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erben des Nießbrauchers keine Personenidentität besteht, etwa weil – wie im hier entschiedenen Fall – die Eigentümer des Grundstücks Teil einer weitere Personen umfassenden Miterbengemeinschaft sind. Im vorliegenden Fall konnten die Eigentümer daher den Mietvertrag vorzeitig kündigen.

Bei Fragen im Gewerbemietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Erbrecht – beschränkte Erbenhaftung

Donnerstag, 15.04.2010

Ist die Erbenstellung des beklagten Erben unstreitig, kann er auch noch in der Berufungsinstanz die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO erheben.
Urteil des BGH vom 02.02.2010, Az. VI ZR 82/09.
Die Erhebung der Einrede des § 780 ZPO stellt kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 ZPO dar, wenn die Erbenstellung an sich – wie meist – unstreitig ist. Es reicht in diesem Fall aus, dass der Erbe sich auf die Norm des § 780 ZPO beruft.
Rechtsanwalt Jan Gatermann hat den Fachanwaltslehrgang Erbrecht mit Erfolg abgeschlossen. Er ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen des Erbrechts und steht Ihnen hierfür in unseren Büros in Kreuztal/Siegen und Hilchenbach sowie bei unserem Kooperationspartner RA Janssen in Burbach (Siegerland) zur Verfügung.