Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume nicht, so kann der Vermieter nach § 546a BGB Nutzungsentschädigung verlangen. Seinen Herausgabeanspruch kann der Vermieter nur im Wege der Herausgabe- bzw. Räumungsklage verfolgen und anschließend gemäß § 885 ZPO durchsetzen lassen.
Hindert der Vermieter den räumungspflichtigen Mieter an der Ausübung seines Besitzes bzw. des Mietgebrauchs, um auf diese Weise die Räumung zu beschleunigen oder zu erzwingen, so stellt dies verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar.
OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2010 – 3 U 82/10
Der Vermieter ist Eigentümer einer an der Ostsee gelegenen Seebrücke mit Gaststättenbetriebsgebäude, welches er an den Mieter vermietet hatte. Der Vermieter erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter räumte nicht und setzte den Gaststättenbetrieb fort. Der Vermieter wollte per einstweiliger Verfügung, dem Mieter untersagen, das Gaststättenbetriebsgebäude zu betreten bzw. zu bewirtschaften. Der Vermieter behauptete, noch vor dem Wintereinbruch dringende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen zu müssen. Das LG Stralsund wies den Verfügungsantrag ab. Hiergegen legte der Vermieter vor dem OLG Rostock Berufung, welche abgewiesen wurde.
Dazu das OLG sinngemäß:
Der Vermieter besitzt weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Es ist unerheblich, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam gewesen ist. Auch bei unwirksamer Kündigung bleibt der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB zur Gebrauchsgewährung verpflichtet. Bei wirksamer Kündigung besitzt er gemäß § 546a BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Herausgabe muss er im Wege der Herausgabe- bzw. Räumungsklage gerichtlich titulieren und dann in der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO durchsetzen lassen. Weder der Herausgabeanspruch nach § 546 BGB noch derjenige nach § 985 BGB bieten eine Legitimation zur Besitzentziehung oder Besitzstörung. Das Verfügungsbegehren des Vermieters läuft deshalb auf eine unzulässige Umgehung des zwingenden Vollstreckungsrechts der ZPO hinaus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter vor Wintereinbruch Instandhaltungsmaßnahmen durchführen muss, denn diese wären vom Mieter gemäß § 554 Abs. 1 BGB zu dulden. Es gab keine Hinweise, dass sich der Gegner Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters sperren wollte. Auch eine sonstige Notlage bestand im vorliegenden Fall nicht.

