Posts Tagged ‘Ehegattenunterhalt’

Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung durch Ehegatten

Samstag, 26.02.2011

Die grundsätzliche Voraussetzung für die Zahlung von Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ist, dass das Kind auch vom Unterhaltsberechtigten betreut wird.

Der BGH hat mit Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 20/09 entschieden, dass sich die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils erhöhen kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Betreuung des indes ernsthaft und zuverlässig anbietet.

Wenn also der barunterhaltspflichtige Elternteil z.B. anbietet, nachmittags die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen, kann sich daraus für den unterhaltsberechtigten Elternteil die Obliegenheit ergeben, seine Erwerbstätigkeit entsprechend auszudehnen, um seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Unsere Anwälte sind u.a. auf das Familienrecht spezialisiert. Sowohl Frau Rechtsanwältin und Notarin Schwarz-Schilling, Frau Rechtsanwältin Weller und Herr Rechtsanwalt Gatermann sind zugleich Fachanwälte für Familienrecht.

Bemessung des Unterhaltsbedarfes bei guten Einkommensverhältnissen

Donnerstag, 11.11.2010

Ab einem Einkommen über 5100 € findet eine konkrete Unterhaltsbemessung beim Ehegattenunterhalt statt. Es gilt ab sieser Grenze also nicht mehr der Halbteilungsgrundsatz, sondern die Höhe des Unterhaltes des Ehegatten wird konkret anhand des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten Ehegatten berechnet.

Dies bestätigt nun das Urteil des BGH vom 11.08.2010, Az. XII ZR 102/09.

Die Kanzlei Schwarz-Schilling & Collegen ist auf das Familienrecht spezialisiert. Sowohl Frau Rechtsanwältin Schwarz-Schilling, als uch Herr Rechtsanwalt Gatermann und Frau Rechsanwältin Weller sind zugleich Fachanwälte für Familienrecht. Wir stehen Ihnen gerne in allen familienrechtlichen Fragen beratend und als Vertreter Ihrer Interessen zur Verfügung.

Familienrecht – Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Mittwoch, 12.05.2010

Lebt ein ehemaliger Ehepartner in einer neuen Beziehung, kann sich der Unterhaltspflichtige auf Verwirkung berufen, § 1579 Nr. 2 BGB. Er schuldet dem Ex-Ehepartner dann keinen Unterhalt mehr. Dies gilt auch dann, wenn der Expartner mit seinem neuen Lebensgefährten zwar in getrennten Wohnungen lebt, aber anhand des objektiven Erscheinungsbildes der Beziehung eine verfestigte Lebensgemeinschaft gegeben ist.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 05.02.2010, Az. 2 UF 140/09
Für eine verfestigte Lebensgemeinschaft spricht insbesondere, wenn die Partner fast alle Wochenenden, sowie Feiertage und Urlaube miteinander verbringen, Familienfeiern gemeinsam besuchen und Versorgungsleistungen erbringen.
Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Fachanwalt für Familienrecht. Er steht Ihnen für alle Fragen des Ehe- und Familienrechts in Kreuztal/Siegen und Umgebung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.