Die grundsätzliche Voraussetzung für die Zahlung von Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ist, dass das Kind auch vom Unterhaltsberechtigten betreut wird.
Der BGH hat mit Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 20/09 entschieden, dass sich die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils erhöhen kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Betreuung des indes ernsthaft und zuverlässig anbietet.
Wenn also der barunterhaltspflichtige Elternteil z.B. anbietet, nachmittags die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen, kann sich daraus für den unterhaltsberechtigten Elternteil die Obliegenheit ergeben, seine Erwerbstätigkeit entsprechend auszudehnen, um seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.
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