Der Betriebsrat kann gem. § 40 II BetrVG vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Internetzugangs verlangen. Ein solcher Zugang ist für den Betriebsrat zur sachgerechten Aufgabenwahrnemung erforderlich. Der Betriebsrat muß hierbei nicht im einzelnen darlegen, für welche konkreten Aufgaben er den Internetzugang benötigt.
Beschluss des BAG v. 20.01.2010, Az. 7 ABR 79/08.
Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er steht Ihnen für alle Probleme im kollektiven Arbeitsrecht, aber auch in allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen in unserer Kanzlei in Kreuztal/Siegen als Ansprechpartner zur Verfügung.

