Archiv von ‘Zivilrecht’ Kategorie

Mietrecht Lennestadt- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dienstag, 13.12.2011

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Mietrecht Burbach- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dienstag,

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Gerne können Sie Besprechungstermine in den Kanzleiräumen von Kollege Dipl.jur.Raimond Janssen, Heimhofstr. 5 a, 57299 Burbach vereinbaren.

Dienstag,

(Wild-)Tierunfälle und die Freibeweiswürdigung nach § 286 ZPO

Das LG Konstanz hat durch Urteil vom 23. September 2011 – 11 S 92/11A – entschieden, dass im Falle eines (Wild-)Tierunfalles der Vollbeweis (” 286 ZPO) nicht geführt werden muss, wenn das Tier an der Unfallstelle nicht aufgefunden werden kann und der Fahrer alleine unterwegs war. Das Landgericht Konstanz ist aufgrund des Vortrags des Klägers sowie der Sachverständigengutachten überzeugt, dass der streitgegenständliche Schaden am Fahrzeug des Klägers durch den Zusammenstoß mit einem Tier verursacht wurde. Dem steht die von der beklagten Versicherung außergerichtlich eingeholte Stellungnahme nicht entgegen, wonach der Schaden „nicht plausibel für einen Zusammenprall mit Wild“ ist. Die beklagte Versicherung hat die Angaben des Klägers zu den Umständen des Unfalls bestritten, ihr Bestreiten jedoch nicht näher substantiiert. Das Gericht ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Unfalls zur der Überzeugung gelangt, dass der Unfall durch ein Tier, welcher Art auch immer, verursacht wurde. Absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene, Gewissheit ist nicht erforderlich.

Die Versicherung muss den entstandenen Schaden daher vollständig regulieren!

Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klingebebiel vertritt sie bundesweit in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten

Fortbildung Mietrecht

Montag, 10.10.2011

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel hat am 07. und 08. Oktober an einem Mietrechtsintensivfortbildungskurs des renomierten Mietrechtsdozenten Prof. Dr. Jur. Peter Scholz, Notar und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Bonn teilgenommen.

Themenbereiche waren unter anderem Sachmängelgewährleistungsansprüche der Geschäftsraummiete, der Wohnraummiete, wie des Mischmietverhältnisses, Sicherheitsleistung (Kaution), ordentliche und fristlose Kündigung von Mietverhältnissen, sowie Betriebskostenabrechnungen.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel ist Fachanwalt für Verklehrsrecht und hat bereits erfolgreich den Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht absolviert. Er vertritt sie gern bundesweit im Mietrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht.

BGH zum Umfang der Wahrheitspflicht im Zivilproszess

Mittwoch, 10.08.2011

Eine Prozesspartei muss ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abgeben (§ 138 Abs. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob sie die genannten Umstände für erheblich hält oder nicht. Auch wenn sie einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, ist sie nicht berechtigt, insoweit falsche Angaben zu machen.

Bei Fragen im Zivilrecht,  Gewerbemietrecht  und Wohnraummietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.
BGH, Urt. v. 31.05.2011 – XI ZR 369/08

außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnis muss sofort erfolgen

Freitag, 4.03.2011

Eine Kündigung durch den Mieter hat unverzüglich nach Kenntnis  vom Mangel zu erfolgen!
Wartet der Mieter schuldhaft eine unangemessen Zeit ab- auch wenn er auf Besserung hofft-ist die fristlose Kündigung verwirkt, es bleibt die Möglichkeit der Abmahnung, Aufforderung und insbesondere bei befristeten Mietverhältnissen auch ordentliche Kündigung!
Entsprechendes hat in Hinblick auf die fristlose Kündigung das OLG Hamm beschlossen:

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2010 – 7 W 33/1

Ein Mieter kündigte außerordentlich fristlos das Miet-/ Pachtverhältnis über eine Gaststätte. Bereits ein halbes Jahr zuvor waren dem Mieter Schwierigkeiten im Hinblick auf die Erlangung der erforderlichen Genehmigung zur Kenntnis gelangt. Der Mieter begründet die Kündigung damit, dass der Vermieter nach Wasserrohrbrüchen nicht zeitnah und nicht ausreichend für Mängelbeseitigung gesorgt habe. Zudem stützt er die Kündigung auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts zum Betrieb der Gaststätte. Der Vermieter entgegnet, dass bereits unmittelbar nach dem großen Wasserrohrbruch der Mieter nicht mehr beabsichtigt hatte, die Räume zu nutzen.

 Hierzu das OLG:

 Nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bei Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauches vor. Es verstößt jedoch gegen das aus § 242 BGB abzuleitende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Mieter den Vermieter erst nach dem Auszugsentschlusses zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache auffordert, und sodann unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mängelbeseitigung versucht, sich aus dem Vertrag zu lösen. Die Kündigung verstößt zudem gegen § 314 Abs. 3 BGB, der auch auf die fristlose Kündigung nach § 543 BGB anzuwenden ist. Der Mieter hätte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen können. Sinn und Zweck ist eine beschleunigte Herbeiführung klarer Verhältnisse.

Bei Fragen im Gewerbemietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Wann der WEG – Eigentümer Erneuerung,wann nur Reperatur der Schäden am Gemeinschaftseigentum verlangen kann.

Dienstag, 10.08.2010

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil 11 S 3/09 entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nur generell erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung verlangen kann. Anspruch auf ganz bestimmte Maßnahmen – im vorliegenden Fall „Erneuerung“- habe er nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf „null“ vorliege.

Das LG hob die Entscheidung des AG auf. Trotz der Anfechtung eines Negativbeschluss sei die Klage zulässig, da  das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtung des Beschlusses der WEG (keine Erneuerung des defekten Balkongeländes vorzunehmen) für eine ordnungsgemäße Verwaltung vorliege. Die Klage sei gleichwohl unbegründet da das Klageziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erneuerung des Balkongeländes (also eine ganz bestimmte Maßnahme vorzunehmen) zu verpflichten nicht erreicht werden könne, da das Gericht nur dann eine erforderliche Maßnahme „nach billigem Ermessen“ iSv  § 21 Abs. 8 WEG selbst treffen kann, wenn dies das letzte Mittel ist und insofern eine Vorbefassung der primär zuständigen Eigentümerversammlung ergebnislos war.
Denn grundsätzlich hätten die Wohnungseigentümer einen Ermessensspielraum bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen. Nur bei einer Ermessensreduzierung auf „null“ also nur eine einzige Maßnahme als positive Beschlussfassung in Betracht komme, könne das Gericht hierzu verpflichten.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel hat erfolgreich den Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht absolviert. Er betreut sie gern im Miet- und WEG Recht, Transport-, Speditionsrecht, Verkehrsrecht , sowie im Strafrecht an den Kanzleistandorten Kreuztal und Hilchenbach im Kreis Siegen – Wittgenstein.

Außergerichtliche Geschäftsgebühr miteinklagen!

Montag, 9.08.2010

Aus prozessökonomischen Gründen ist die Geschäftsgebühr miteinzuklagen. Hinsichtlich des Einwandes, es könne lediglich auf Freistellung des Klägers geklagt werden, sofern davon ausgegangen wird, dass die Geschäftsgebühr erst dann erstattungsfähig sei, wenn der beauftragte Rechtsanwalt nachweisen könne, dass sein Mandant diese Gebühr bezahlt habe, würde dem entgegenstehen, dass eine solche Sichtsweise den allgemeinen Grundsätzen widerspricht, die aus dem Gebührenrecht oder aus dem Schadensrecht bekannt sind.

Der Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr besteht unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt tatsächlich Zahlungen geleistet wurden oder nicht (so auch AG Osnabrück Urteil vom 25.08.2006 83 C 108/06 im AnwBl. 2006 858). Bei Verzug des Beklagten kann also ohne Weiteres die Geschäftsgebühr mit eingeklagt werden (AG Karlsruhe 2005, 253 RVG Report 2005,61). Jedenfalls, so auch der BGH, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um, nachdem die Beklagte jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und der Kläger Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868).

Insofern wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel vertritt sie auch bei Ansprüchen auf Schadenersatz an den Kanzleistandorten Kreuztal und Hilchenbach im Kreis Siegen – Wittgenstein.