Fristlose Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen!
BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 91/10
Die Eine Mieterin hat zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten (7.980 Euro) erbracht. Nach Mietvertrag ist die Miete jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Seit Mitte 2007 haben die Beklagten die Miete jeweils erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Aus diesem Grund werden im Oktober und Dezember 2008 Abmahnungen ausgesprochen. Vermieterseits wird die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags, unter anderem wegen der unpünktlichen Mietzahlungen, erklärt. Die Mieter gestatteten der Vermieterin, 520 Euro aus der Kaution als Vorauszahlung auf die künftige Miete zu verwenden.
Hierzu der BGH:
1. Die Räumungsklage ist begründet, weil das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung der Vermieterin beendet worden ist. Die Vermieterin ist angesichts des seit Mai 2007 andauernden und trotz wiederholter Abmahnungen fortgesetzten vertragswidrigen Verhaltens der Mieter zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1, 3 BGB befugt. Die gravierende Pflichtverletzung (wiederholt unpünktliche Mietzahlungen) rechtfertigt ein berechtigtes Interesse an der fristlosen Kündigung.
 Durch die Abmahnung erhält der Mieter Gelegenheit, das durch die vorangegangenen unpünktlichen Mietzahlungen gestörte Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen; dem Mieter wird so vor Vertragsbeendigung noch eine Chance zu vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt  Dass den Mietern “nur” Fahrlässigkeit zur Last fällt, lässt ihre Pflichtverletzung jedoch nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Auch der Umstand, dass gestattet worden ist, einen Teilbetrag von 520 Euro aus der (überhöhten) Kaution als Vorauszahlung auf künftige Mietzahlungen zu verwenden, kann angesichts einer Miete von 1.330 Euro monatlich und der gravierenden Zahlungsverzögerungen nicht maßgeblich ins Gewicht fallen.
2. Die Vermieterin ist vor dem Rückerhalt der Wohnung nicht verpflichtet, an die Mieter den Teil der Kaution herauszugeben, der die nach § 551 Abs. 1 BGB zulässige Höchstgrenze von drei Monatsmieten übersteigt. Es steht dem insoweit allein in Betracht kommenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

