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Unpünktliche Mietzahlungen- auch fristlose Kündigung zulässig!

Sonntag, 14.08.2011

Fristlose Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen!

BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 91/10

Die Eine Mieterin hat zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten (7.980 Euro) erbracht. Nach Mietvertrag ist die Miete jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Seit Mitte 2007 haben die Beklagten die Miete jeweils erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Aus diesem Grund werden im Oktober und Dezember 2008 Abmahnungen ausgesprochen. Vermieterseits wird die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags, unter anderem wegen der unpünktlichen Mietzahlungen, erklärt. Die Mieter gestatteten der Vermieterin, 520 Euro aus der Kaution als Vorauszahlung auf die künftige Miete zu verwenden.

Hierzu der BGH:

1. Die Räumungsklage ist begründet, weil das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung der Vermieterin beendet worden ist. Die Vermieterin ist angesichts des seit Mai 2007 andauernden und trotz wiederholter Abmahnungen fortgesetzten vertragswidrigen Verhaltens der Mieter zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1, 3 BGB befugt. Die gravierende Pflichtverletzung (wiederholt unpünktliche Mietzahlungen) rechtfertigt ein berechtigtes Interesse an der fristlosen Kündigung.

 Durch die Abmahnung erhält der Mieter Gelegenheit, das durch die vorangegangenen unpünktlichen Mietzahlungen gestörte Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen; dem Mieter wird so vor Vertragsbeendigung noch eine Chance zu vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt  Dass den Mietern “nur” Fahrlässigkeit zur Last fällt, lässt ihre Pflichtverletzung jedoch nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Auch der Umstand, dass gestattet worden ist, einen Teilbetrag von 520 Euro aus der (überhöhten) Kaution als Vorauszahlung auf künftige Mietzahlungen zu verwenden, kann angesichts einer Miete von 1.330 Euro monatlich und der gravierenden Zahlungsverzögerungen nicht maßgeblich ins Gewicht fallen.
2. Die Vermieterin ist vor dem Rückerhalt der Wohnung nicht verpflichtet, an die Mieter den Teil der Kaution herauszugeben, der die nach § 551 Abs. 1 BGB zulässige Höchstgrenze von drei Monatsmieten übersteigt. Es steht dem insoweit allein in Betracht kommenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Bei Fragen im Gewerbemietrecht  und Wohnraummietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Mietrecht Siegen: Verkauf von Hausratsgegenständen: Ab wann wird eine Mietwohnung gewerblich genutzt?

Mittwoch, 30.03.2011

1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (ZPO § 308 Abs. 1) und letztendlich die Entscheidung darüber, was verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe.

2. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht; wo der Mieter im herkömmlichen Sinne “wohnt”, ist der freien Entscheidung des Mieters überlassen.

3. Auch wenn der Mieter in der angemieteten Wohnung nur noch umfangreichen Hausrat lagert, vermag dies die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.

4. Es ist dem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen in der angemieteten Wohnung zu veräußern.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 93/10 entschieden

Der Mieter wohnte nicht in der zu diesem Zweck überlassenen Wohnung. In den streitgegenständlichen Räumen stand jedocjh Hausrat. Der Mieter hatte diesen Hausrat zum Verkauf in der streitgegenständlichen Wohnung angeboten und Kaufinteressenten dort zur Besichtigung empfangen. Die Vermieterin behauptete, der Mieter nutze die Wohnung als Lager und betreibe dort auch mit durch Pfeilbietung der Gegenstände auch einen gewerblichen Handel mit den dort befindlichen Gegenstände. Der Mieter ist der Ansicht, es handle sich lediglich um den gelegentlichen Verkauf vonHausratsgegenständen. Die Vermieterin klagte auf nimmt Unterlassung der Nutzung der Räume zu “gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Nutzung als Lager- und Verkaufsräume” .
Der BGH Hat die Klage abgewiesen.
Der Vermieterin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu. Prozessualer Nebenaspekt war, ob die gestellten Prozessanträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt waren. Denn ein Unterlassungsantrag (so der BGH) darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (ZPO § 308 Abs. 1) nicht erkennbar abgegrenzt werden können und der Mieter sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann.
Die Klage griff aber materiell-rechtlich bereits nicht durch:
Den Mieter trifft keine “Gebrauchspflicht”. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und damit im herkömmlichen Sinne “wohnt”, ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung jedes Menschen selbst überlassen. Der Umstand, dass in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat gelagert wird, ändert grundsätzlich an der nach wie vor gegebenen Nutzung zu Wohnzwecken nichts. Schließlich begründet auch der Verkauf von eigenen oder in seiner Verfügungsbefugnis stehenden Hausratsgegenstände von Familienangehörigen in der angemieteten Wohnung keinen Unterlassungsanspruch der Vermieterin gemäß § 541 BGB.

Bei Fragen im Gewerbemietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnis muss sofort erfolgen

Freitag, 4.03.2011

Eine Kündigung durch den Mieter hat unverzüglich nach Kenntnis  vom Mangel zu erfolgen!
Wartet der Mieter schuldhaft eine unangemessen Zeit ab- auch wenn er auf Besserung hofft-ist die fristlose Kündigung verwirkt, es bleibt die Möglichkeit der Abmahnung, Aufforderung und insbesondere bei befristeten Mietverhältnissen auch ordentliche Kündigung!
Entsprechendes hat in Hinblick auf die fristlose Kündigung das OLG Hamm beschlossen:

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2010 – 7 W 33/1

Ein Mieter kündigte außerordentlich fristlos das Miet-/ Pachtverhältnis über eine Gaststätte. Bereits ein halbes Jahr zuvor waren dem Mieter Schwierigkeiten im Hinblick auf die Erlangung der erforderlichen Genehmigung zur Kenntnis gelangt. Der Mieter begründet die Kündigung damit, dass der Vermieter nach Wasserrohrbrüchen nicht zeitnah und nicht ausreichend für Mängelbeseitigung gesorgt habe. Zudem stützt er die Kündigung auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Mietobjekts zum Betrieb der Gaststätte. Der Vermieter entgegnet, dass bereits unmittelbar nach dem großen Wasserrohrbruch der Mieter nicht mehr beabsichtigt hatte, die Räume zu nutzen.

 Hierzu das OLG:

 Nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bei Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauches vor. Es verstößt jedoch gegen das aus § 242 BGB abzuleitende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Mieter den Vermieter erst nach dem Auszugsentschlusses zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache auffordert, und sodann unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mängelbeseitigung versucht, sich aus dem Vertrag zu lösen. Die Kündigung verstößt zudem gegen § 314 Abs. 3 BGB, der auch auf die fristlose Kündigung nach § 543 BGB anzuwenden ist. Der Mieter hätte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen können. Sinn und Zweck ist eine beschleunigte Herbeiführung klarer Verhältnisse.

Bei Fragen im Gewerbemietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Immobilienrecht- Verjährung von Garantie im Grundstückkaufvertrag

Donnerstag, 30.12.2010

 Erklärt der Verkäufer, er garantiere für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob damit gemeint ist, dass der Verkäufer lediglich entsprechend der Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht unbedingt für einen Fehler einstehen oder ob er im Sinne von § 443 BGB eine selbstständige Verpflichtung eingehen will.*)

Enthält die Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB keine Garantiefrist, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien eine Garantiefrist vereinbart haben, die der Regelung des § 438 BGB entspricht.*)

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2010 – 12 U 109/10

BGB §§ 195, 199, 438, 443, 444
Der Käufer erwarb 2002 ein bebautes Grundstück. Nach dem notariellen Kaufvertrag sind die Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen. In Bezug auf Altlasten enthält der Vertrag folgende Regelung: “Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Käufer für Bodenverunreinigungen durch Öl, chemische Stoffe und dergleichen eine Beschaffenheitsgarantie. Er versichert, dass ihm keine derartigen Verunreinigungen bekannt sind. Eventuell durch Altlastensanierung entstehende Kosten trägt Verkäufer.” 2008 werden Schadstoffe im Boden des unbebauten Grundstücksteils festgestellt. Der Käufer verlangt vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe von 225.000 Euro für die Entsorgung des verunreinigten Bodenmaterials.

Das OLG Stuttgart versagt diesen Anspruch mit folgenderBegründung:

Der Käufer hatte einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist aber nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 2 Jahren ab Übergabe verjährt. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die Verjährung bei Mängeln an Bauwerken fünf Jahre beträgt, findet bei Kontaminationen (auch von bbauten) von Grundstücken keine Anwendung. Nachdem das Grundstück 2002 übergeben wurde, war Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten. Der Verkäufer hatte auch keine selbstständige Garantie abgegeben. Die Problematik liegtim Garantiebegriff des BGB. Erklärt der Verkäufer, er garantiere für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob er im Sinne einer Eigenschaftszusicherung unbedingt für einen Fehler einstehen oder eine selbstständige Verpflichtung eingehen will. Die Parteien hatten keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Rechte vereinbart, weshalb nicht von einem selbstständigen Garantieanspruch ausgegangen werden kann. Die fehlende Vereinbarung einer Garantiefrist führt mangels anderer Anhaltspunkte dazu, dass eine Frist nach § 438 BGB Anwendung findet. Hierfür spricht, dass die Garantie im Vertrag im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausschluss der Gewährleistung geregelt ist. Die bis zu 10-jährige Garantiefrist im Rahmen der §§ 195, 199 BGB scheidet vorliegend aus, weil es der Käufer andernfalls in der Hand hätte, durch die Wahl des Zeitpunkts einer Bodenuntersuchung die Dauer der Einstandspflicht des Verkäufers zu bestimmen. Das wäre vorliegend nicht interessengerecht.

Bei Fragen im Immobilienrcht oder Mietrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, der mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sie an den Kanzleistandorten Hilchenbach und Kreuztal im Kreis Siegen – Wittgenstein im Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Strafrecht betreut.

Wann der WEG – Eigentümer Erneuerung,wann nur Reperatur der Schäden am Gemeinschaftseigentum verlangen kann.

Dienstag, 10.08.2010

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil 11 S 3/09 entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nur generell erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung verlangen kann. Anspruch auf ganz bestimmte Maßnahmen – im vorliegenden Fall „Erneuerung“- habe er nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf „null“ vorliege.

Das LG hob die Entscheidung des AG auf. Trotz der Anfechtung eines Negativbeschluss sei die Klage zulässig, da  das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtung des Beschlusses der WEG (keine Erneuerung des defekten Balkongeländes vorzunehmen) für eine ordnungsgemäße Verwaltung vorliege. Die Klage sei gleichwohl unbegründet da das Klageziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erneuerung des Balkongeländes (also eine ganz bestimmte Maßnahme vorzunehmen) zu verpflichten nicht erreicht werden könne, da das Gericht nur dann eine erforderliche Maßnahme „nach billigem Ermessen“ iSv  § 21 Abs. 8 WEG selbst treffen kann, wenn dies das letzte Mittel ist und insofern eine Vorbefassung der primär zuständigen Eigentümerversammlung ergebnislos war.
Denn grundsätzlich hätten die Wohnungseigentümer einen Ermessensspielraum bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen. Nur bei einer Ermessensreduzierung auf „null“ also nur eine einzige Maßnahme als positive Beschlussfassung in Betracht komme, könne das Gericht hierzu verpflichten.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel hat erfolgreich den Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht absolviert. Er betreut sie gern im Miet- und WEG Recht, Transport-, Speditionsrecht, Verkehrsrecht , sowie im Strafrecht an den Kanzleistandorten Kreuztal und Hilchenbach im Kreis Siegen – Wittgenstein.

Wohnungseigentum (WEG)

Freitag, 26.02.2010

Darf die Eigentümerversammlung durch Beschluss die Kosten der Überprüfung von Versorgungsleitungen auf den einzelnen Wohnungseigentümer (Einzeljahresabrechnung) umlegen, wenn Versorgungsleitungen die zu seinem Sondereigentum führen, betroffen sind?
Das OLG München hat mit Beschluss v. 04.09.2009 (32 WX 44/09) entschieden, dass Versorgungsleitungen, die in dem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Estrich verlaufen, auch dann dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, wenn sie nur der Versorgung einer Wohnung (Sondereigentum) dienen.

Nach der herrschenden Meinung sind Versorgungsleitungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung sondereigentumsfähig.
Anders sei es, so das OLG, wenn wie im entschiedenen Fall zur Überprüfung der Leitungen aufgrund von Geruchsentwicklung der im Gemeinschaftseigentum stehende Estrich zerstört werden müsse, da Sondereigentum nach § 5 WEG nur sein könne, was nicht ohne fremdes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum zu stören beseitigt werden könne.

Auch die Regelungen in der Teilungserklärung müssen wegen generellen Sondereigentumsfähigkeit auf Gültigkeit überprüft werden.

Tatsächlich ist der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung (Zahlungspflicht des einzelnen Mitglieds) daher unwirksam. Alle WEG Mitglieder sind zum Kostenersatz verpflichtet.

Ansprechpartner bei Fragen rund ums WEG in der Kanzlei Schwarz- Schilling u. Collegen:

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel. Er hat den Fachanwaltslehrgang Miet- und WEG-Recht erfolgreich abgeschlossen.