Seit dem 1.1.2012 werden im zentralen Testamentsregister alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Das zentrale Testamentsregister wurde bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingerichtet. Der Notar ist nunmehr verpflichtet, alle erbfolgerelevanten Urkunden, die er beurkundet hat, beim zentralen Testamentsregister zu melden. Nicht erfasst werden also nach wie vor handschriftliche Testamente, die nicht bei dem Nachlassgericht hinterlegt werden.
Für die Registrierung wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben.
Nach bisheriger Rechtslage verhielt es sich so, dass im Erbfall das Standesamt an dem Ort, in dem der Erblasser verstarb, das Standesamt benachrichtigte, in dessen Bezirk der Erblasser geboren war. Dieses benachrichtigte dann die Verwahrstelle, welche ihrerseits das zuständige Nachlassgericht über den Erbfall benachrichtigte. Diese lange Benachrichtigungskette war zeitaufwändig und fehlerträchtig.
Deshalb wird nunmehr nach Einrichtung des zentralen Testamentsregisters die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt gegeben werden. Die Notarkammer prüft dann, ob im Testamentsregister eine letztwillige Verfügungen registriert ist. Ist dies der Fall, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht.
Wie schon gesagt, sind privatschriftliche und privat verwahrte Testamente nach wie vor nicht registriert. Bezüglich solcher Urkunden besteht lediglich eine Ablieferungspflicht im Erbfall gemäß § 2259 BGB. Es besteht aber die Gefahr, dass der Finder des Testamentes dieses nicht abliefert, falls dies für ihn mit erbrechtlichen Nachteilen verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund kann nur dringend empfohlen werden, ein privatschriftliches Testament entweder selbst beim Nachlassgericht zu hinterlegen, oder aber ein notarielles Testament zu errichten.
Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Fachanwalt für Erbrecht. Er steht Ihnen unserer Kanzlei für alle erbrechtlichen Fragen als kompetenter Berater zur Verfügung.

