Die Vermittlung von Geschäften, sowie der Vertrieb von Waren, egal ob von Bausparverträgen, Finanzdienstleistungen oder Versicherungsverträgen erfolgt in Deutschland, wie auch Europa weltweit in immer größerem Umfang. 2010 wurde der Wert der vermittelbaren Umsätze auf etwa 178 Mrd. €, etwa 30 % des gesamten inländischen Marktes geschätzt.
Die erhebliche praktische Bedeutung des wirtschaftlichen Vertriebsrecht für Handelsvertreter und Vertragshändler, sowie Franchisenehmer ist insofern immens.
Die deutsche Gesetzgebung kennt das Handelsvertreterrecht gesetzlich geregelt seit dem deutschen HGB von 1900.
Die §§ 84 ff HGB gelten für alle Handelsvertreter, egal aus welcher Branche sie kommen, es gibt lediglich marginale Änderungs- und Ergänzungsvorschriften für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. Der EuGH hat wiederholt verlangt, dass eine richtlinienkonforme Ausregelung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89 B HGB, für alle Handels- und Warenvertreter gilt.
Nach der Legaldefinition von § 84 HGB ist Handelsvertreter, der als Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Neben der ständigen Betrauung, also einer gewissen Dauerhaftigkeit ist als wichtiges Merkmal die Selbstähnlichkeit Voraussetzung für die Handelsvertretereigenschaft.
Je mehr dieses Merkmal der Selbstständigkeit durch Ausgestaltung von Verträgen eingeschränkt wird, desto mehr neigen die ordentlichen Gerichte dazu, Unselbstständigkeit und insofern eine Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen, wodurch die Regelungen der §§ 84 ff HGB obsolet sind.
Insgesamt kommt es auf die Gesamtumstände an. Der Einsatz der Arbeitskraft muss freigestaltet werden können und es muss ein eigenes Unternehmensrisiko zu tragen sein. Nicht zu verwechseln ist, dass der Handelsvertreter wirtschaftlich selbstverständlich oft von einer einzigen Firma abhängig sein kann.
Die Problematik der Selbstständigkeit ist auch beim Franchisenehmer anhand von Kriterien herauszuarbeiten.
Gegen die eigene Unternehmereigenschaft spricht die Verpflichtung, Ausschließlich vom Franchisegeber zur Verfügung gestelltes Werbematerial zu verwenden, Verpflichtung den Firmensitz an einem bestimmten Ort zu führen, die Verpflichtung das Ladengeschäft im Rahmen der gesetzlichen Ladenschlusszeiten möglichst lange offen zu halten, sowie vertragswidrige Beschränkungen (bezüglich der Preisgestaltung).
Für die freie Tätigkeit spricht hingegen
die Berechtigung, Arbeitnehmer selbst einzustellen und die Nichteinbindung in das Abrechnungs- und Preissystem des Franchisegebers. Auch hier kann man nicht direkt sagen jeder Franchisenehmer ist selbstständig oder Angestellter.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Entscheidung vom 22.1. 2003 entschieden, dass ein Tankstellenvertreter seine Tätigkeit auch dann im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, wenn die Mineralölgesellschaft ihn für die Tankstelle Öffnungszeiten von 24 h pro Tag vorgibt, denn er wird diese Tätigkeit nicht allein selbst, sondern mit Hilfspersonen ausführen. Auch die Vorschriften hinsichtlich der Warenbevorratung, der Abrechnung und der Zahlungsmodalitäten beseitigen nach Auffassung des OLG Köln noch nicht die Selbstähnlichkeit.
Sofern es für ihre Interessenlage von Bedeutung ist, ob sie als selb ständige Handelsvertreter einen möglichen Ausgleichsanspruch, Vergütungsansprüche, verfolgen oder die Abwehr von Schadenersatzansprüchen begehren, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel wenden, der an den Standorten in Kreuztal und Hilchenbach Im Kreis Siegen – Wittgenstein Sie in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrecht betreut.
Herr Rechtsanwalt Klingebiel hat erfolgreich den Fachanwaltslehrgang zum Fachanwalt für Handels -und Gesellschaftsrecht absolviert.