Mietrecht Lennestadt- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

13.12.2011

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Mietrecht Hilchenbach- Fachanwalt Mietrecht- Rechtsanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Mietrecht Erndtebrück- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Mietrecht Olpe- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Mietrecht Burbach- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Gerne können Sie Besprechungstermine in den Kanzleiräumen von Kollege Dipl.jur.Raimond Janssen, Heimhofstr. 5 a, 57299 Burbach vereinbaren.

Mietrecht Kreuztal- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

Mietrecht Siegen- Fachanwalt Mietrecht- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm Herrn Rechtsanwalt Oliver Klingebiel die Berechtigung verliehen, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, auch die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen.

(Wild-)Tierunfälle und die Freibeweiswürdigung nach § 286 ZPO

Das LG Konstanz hat durch Urteil vom 23. September 2011 – 11 S 92/11A – entschieden, dass im Falle eines (Wild-)Tierunfalles der Vollbeweis (” 286 ZPO) nicht geführt werden muss, wenn das Tier an der Unfallstelle nicht aufgefunden werden kann und der Fahrer alleine unterwegs war. Das Landgericht Konstanz ist aufgrund des Vortrags des Klägers sowie der Sachverständigengutachten überzeugt, dass der streitgegenständliche Schaden am Fahrzeug des Klägers durch den Zusammenstoß mit einem Tier verursacht wurde. Dem steht die von der beklagten Versicherung außergerichtlich eingeholte Stellungnahme nicht entgegen, wonach der Schaden „nicht plausibel für einen Zusammenprall mit Wild“ ist. Die beklagte Versicherung hat die Angaben des Klägers zu den Umständen des Unfalls bestritten, ihr Bestreiten jedoch nicht näher substantiiert. Das Gericht ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Unfalls zur der Überzeugung gelangt, dass der Unfall durch ein Tier, welcher Art auch immer, verursacht wurde. Absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene, Gewissheit ist nicht erforderlich.

Die Versicherung muss den entstandenen Schaden daher vollständig regulieren!

Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klingebebiel vertritt sie bundesweit in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten

Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei der Quotenbildung

29.11.2011

Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klingebiel hat am 25.11.2011 an einem Fortbildungsseminar bei Dr. Michael Nugel, Lehrbeauftragter an der Adam-Mickiewicz-Universität zum Thema Anscheinsbeweis bei der Quotenbildung von Verkehrsunfällen teilgenommen.

Themen waren die Grundzüge der Haftung bei Verkehrsunfällen mit zwei Kraftfahrzeugen, Fußgänger und Kraftfahrzeug, Unfälle auf Parkplätzen und Unfälle mit der Beteiligung von Radfahrerern.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Klingebiel vertritt sie bundeweit in allen verkehrsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere auch im Verkehrsstrafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht

Wann berechtigt Dreck und Lärm zur Mietminderung?

22.11.2011

Baubedingte Lärm- und Staubbelastung kein Mietmangel!

1. Die Lärm- und Staubbelastung einer Mietwohnung durch die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Es besteht daher kein Recht des Mieters zur Mietminderung.

2. Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen können auch zukünftige Entwicklungen sein. Insoweit greifen Beschaffenheitsvereinbarungen weiter als der Gewährleistungsausschluss nach § 536a BGB.

3. Bei einem Grundstück, das in der Nähe eines Flusses liegt, muss mit permanentem Pumpeneinsatz während der Bauzeit gerechnet werden.

LG Gießen, Urteil vom 15.12.2010 – 1 S 210/10

Im bebauten Zentrum einer Stadt befindet sich ein verwahrlostes Grundstück mit abrissreifen Wohnhaus. Ein Mieter bewohnt ein Gebäude neben diesem Grundstück. Einige Jahre nach Abschluss des Mietvertrags wird das Haus auf dem verwahrlosten Grundstück abgerissen und dort ein großer Gebäudekomplex errichtet. Der Mieter beklagt den durch die Baustelle freigesetzten Staub und Lärm, unter anderem durch Tag und Nacht laufende Pumpen. Er macht ein Recht auf Minderung der Miete geltend. Der Vermieter erhebt hiergegen Feststellungsklage!

Das Landgericht gibt dem Vermieter in zweiter Instanz Recht. Nach Überzeugung des Gerichts war die Wohnung nicht mit einem Mietmangel behaftet gewesen sei. Die Mietvertragsparteien hätten bei Abschluss des Mietvertrags stillschweigend berücksichtigt, dass es auf dem Nachbargrundstück einmal zu Bautätigkeiten kommen werde. Hierin liege eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache, welche die mit einer ortsüblichen Bebauung verbundenen Belastungen für den Mieter einschließe. In einem solchen Fall schulde der Vermieter dem Mieter von vorneherein nur die um das Risiko derartiger Bautätigkeiten verminderte Gebrauchsgewährung. Dem Mieter sei auch nicht darin zu folgen, dass er die Baumaßnahme bei Abschluss des Mietvertrags nicht vorhergesehen habe. Nach der Lebenserfahrung bleibe eine Baulücke im Stadtkern nicht über Jahrzehnte bestehen. Auch sei grundsätzlich mit Wasserhaltungsmaßnahmen zu rechnen gewesen. Dass sich diese Erkenntniss dem Mieter verschlossen haben soll, erscheint dem Gericht fernliegend.

Rechtsanwalt Oliver Klingebiel vertritt Sie bundesweit, insbesondere im Kreis Siegen- Wittgenstein mit abgeschlossenen Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Mietrecht.